Diesen Satzungsantrag hat das Bundeseinigungsamt nun unter der Aktenzahl ZI 83/ BEA/2004-10 "nicht stattgegeben". GPA-Juristin Claudia Kral-Bast dazu: "Damit konnte man rechnen."
Die Begründung der Behörde: Das Einigungsamt kann nur satzen, wenn für ein Unternehmen gar kein KV gilt. Die BA-CA sei aber "dem Sparkassen- oder dem Banken-KV unterworfen". Für die Klärung, welchem, ist das Einigungsamt nicht zuständig.
Streit wird prolongiert
Trotz der Niederlage glaubt die GPA-Bankenexpertin, "dass das Bundeseinigungsamt zur Gültigkeit des Sparkassen-KV tendiert und der KV-Flucht eine Absage erteilt". Das lasse sich aus der komplexen Begründung ableiten. BA-CA-Anwalt Georg Schima sieht das naturgemäß anders: "Die Entscheidung erfolgte erwartungsgemäß. An der Begründung merkt man nur, dass das Einigungsamt der GPA ein bisschen an Gesichtsverlust ersparen wollte."