Die Medien müssen Nach Meinung des Schweizer Presserats bei der Kriegsberichterstattung ihre Quellen einschätzen können und diese klar deklarieren. Es müsse als gegeben angesehen werden, dass sich Medien häufig auf die Aussagen der Kriegsparteien stützen müssen. Aus diesem Grund lehnt der Presserat in einer am Freitag veröffentlichen Stellungnahme eine Beschwerde ab, in der geltend gemacht wurde, eine vom Online-Nachrichtendienst Bluewindow verbreitete Meldung der Schweizerischen Depeschenagentur (sda) verstoße gegen die "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten". In der Meldung vom 19. November 1999 stand, dass russische Kampfflugzeuge ihre Angriffe "gegen Stützpunkte moslemischer Rebellen in der abtrünnigen Kaukasus-Republik Tschetschenien" fortgesetzt und dabei "rund 150 Moslem-Rebellen getötet" hätten. Dies habe die Nachrichtenagentur Interfax unter Berufung auf das Hauptquartier der russischen Kaukasus-Streitkräfte in Moskok berichtet. In den Augen des Beschwerdeführers wird auf diese Weise die Sichtweise und Sprachregelung einer Kriegspartei übernommen, die schwere Menschenrechtsverletzungen begehe. Der Schweizer Presserat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass Medienschaffende gemäß dem berufsethischen Kodex gehalten sind, nur Informationen zu veröffentlichen, deren Quellen ihnen bekannt sind. Die Redaktion muss dabei ihre direkte Quelle einschätzen können, muss aber nicht zwingend die Ursprungsquelle kennen. Besondere Vorsicht ist laut dem Presserat in der Kriegsberichterstattung nötig, da alle Kriegsparteien immer auch einen Propagandakrieg führen und versuchen, die Medien für ihre Sichtweise zu instrumentalisieren. Da es den Medien unmöglich sei, auf allen Kriegsschauplätzen stets zugegen zu sein, gelte es, Aussagen der Kriegsparteien klar als solche zu deklarieren. Dies sei in der beanstandeten Meldung der Fall gewesen. Ferner müsse möglichst ausgewogen berichtet und die Quellen im Laufe des Krieges durch eigene Berichte und Analysen ergänzt werden. (APA/sda)