Gericht bleibt bei Urteil wegen Verhöhnung des TV-Stars eines minderjährigen Mädchens
Redaktion
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Karlsruhe - Es bleibt dabei: TV-Blödler Stefan Raab und
der TV-Sender Pro Sieben müssen wegen der Verhöhnung eines
minderjährigen Mädchens nicht mehr und nicht weniger als 70.000 Euro
Schadensersatz bezahlen. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies in einem
nun bekannt geworden Beschluss die Forderungen aller an dem Streit
Beteiligten auf Revision zurück. Damit bleibt es beim Urteilsspruch
des Landgericht Hamm: Raab muss der von ihm wegen ihres Namens durch
den Dreck gezogenenen Lisa Loch 70.000 Euro Schadensersatz wegen
Verletzung von Persönlichkeitsrechten zahlen.
"Wegen
mangelnder Bedeutung"
Gegen das Urteil wollten beide Seiten in Revision gehen. Raabs
Produktionsfirmen und dem TV-Sender Pro Sieben war die Strafe zu
hoch, Loch wollte 300.000 Euro. Nun aber wies der BGH den Fall "wegen
mangelnder Bedeutung" zurück - eine Revision wird also nicht
zugelassen.
Anspielungen
Raab hatte in seiner Sendung "TV Total" im Dezember 2001 einen
TV-Ausschnitt präsentiert, der das Mädchen als Gewinnerin der Wahl
zur Miss Rhein-Ruhr zeigte. Darin stellte sie sich mit ihren Namen,
Lisa Loch, vor. Raab kommentierte den Ausschnitt mit den Worten, die
Frau habe einen tollen Namen, wenn man ins Pornogeschäft einsteigen
wolle. In den folgenden Wochen variierte Raab seinen Scherz noch mit
weiteren anzüglichen Anspielungen. Das Landgericht sah darin eine
Verletzung der Persönlichkeitsrechte der inzwischen volljährigen
jungen Frau.
Unterdessen sieht sich Raab mit einer erneuten Schadensersatzklage
über 90.000 Euro konfrontiert, weil Bilder eines fünf Jahre alten
Mädchen mit Schultüte zeigte und das Kind als "perfekt getarnte
Drogendealerin" bezeichnet hatte. (APA/AFP)
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