Keine Grenze
Die 10.000er-Grenze gilt nicht für jene UnternehmerInnen, die zur doppelten Buchhaltung verpflichtet sind. Dazu gehören Gewerbetreibende - nicht Freiberufler - mit einem Jahresumsatz von über 400.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Jahren, für Lebensmittel-Einzelhändler und Gemischtwarenhändler gilt eine Grenze von 600.000 Euro pro Jahr. Für alle zur doppelten Buchhaltung verpflichteten UnternehmerInnen gilt: Sie müssen die Einkommensteuererklärung unabhängig von der Gewinnhöhe abgeben.
Die Steuererklärung muss bis Ende April im Finanzamt einlangen, diese Frist kann jedoch durch ein formloses Schreiben mit einer kurzen Begründung verlängert werden. Bei der elektronischen Einreichung verlängert sich die Frist bis Ende Juni.
Der richtige Zeitpunkt
Der Zeitpunkt der Einreichung kann betriebsoptimal gewählt werden: Wer mit einer Nachzahlung rechnet, ist gut beraten, sich mit der Steuererklärung etwas länger Zeit zu lassen. Hier ist aber zu beachten, dass das Finanzamt auf Steuerfestsetzungen nach dem ersten Oktober Zinsen einhebt. Diese Zinsen erhöhen im Fall einer Nachzahlung den eingehobenen Betrag, im Fall eines Steuerguthabens vermindert sich dieses um den Betrag der Anspruchzinszahlung. Beide Zahlungen werden jedoch erst ab einem Zinsvolumen von 50 Euro wirksam.