Einkommensteuererklärungen müssen grundsätzlich alle UnternehmerInnen abgeben, die über ein Jahreseinkommen von mehr als 10.000 Euro verfügen. Als Einkommen wird hier der Gewinn laut Einnahmen-Ausgaben-Rechnung herangezogen, aber auch außerbetriebliche Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken und Anlagegegenständen. Allerdings müssen auch jene UnternehmerInnen eine Erklärung einreichen, wenn sie dazu vom Finanzamt aufgefordert werden - auch wenn feststeht, dass sie jedenfalls nicht steuerpflichtig sind.

Keine Grenze

Die 10.000er-Grenze gilt nicht für jene UnternehmerInnen, die zur doppelten Buchhaltung verpflichtet sind. Dazu gehören Gewerbetreibende - nicht Freiberufler - mit einem Jahresumsatz von über 400.000 Euro in zwei aufeinander folgenden Jahren, für Lebensmittel-Einzelhändler und Gemischtwarenhändler gilt eine Grenze von 600.000 Euro pro Jahr. Für alle zur doppelten Buchhaltung verpflichteten UnternehmerInnen gilt: Sie müssen die Einkommensteuererklärung unabhängig von der Gewinnhöhe abgeben.

Die Steuererklärung muss bis Ende April im Finanzamt einlangen, diese Frist kann jedoch durch ein formloses Schreiben mit einer kurzen Begründung verlängert werden. Bei der elektronischen Einreichung verlängert sich die Frist bis Ende Juni.

Der richtige Zeitpunkt

Der Zeitpunkt der Einreichung kann betriebsoptimal gewählt werden: Wer mit einer Nachzahlung rechnet, ist gut beraten, sich mit der Steuererklärung etwas länger Zeit zu lassen. Hier ist aber zu beachten, dass das Finanzamt auf Steuerfestsetzungen nach dem ersten Oktober Zinsen einhebt. Diese Zinsen erhöhen im Fall einer Nachzahlung den eingehobenen Betrag, im Fall eines Steuerguthabens vermindert sich dieses um den Betrag der Anspruchzinszahlung. Beide Zahlungen werden jedoch erst ab einem Zinsvolumen von 50 Euro wirksam.

Verluste können, sofern sie sich nicht durch Gewinne im selben Jahr ausgleichen lassen, ins nächste Jahr mitgenommen werden. Dem sogenannten Verlustvortrag wurden in den letzten Jahren jedoch rechtliche Schranken gesetzt: Vom vorigen Jahr mitgeschleppte Verluste können nur durch 75 Prozent der anrechenbaren Einkünfte kompensiert werden. Außerdem können Verluste überhaupt nur bis zur Grenze von 75 Prozent der Gesamteinkünfte des abgelaufenen Jahres mitgenommen werden. (mas)