Cartoon: Oliver Schopf, austrianillustration.com

In Studienangelegenheiten ist Österreich zehn Jahre nach dem EU-Beitritt noch immer nicht in Europa angelangt. In der "Bologna-Erklärung" von 1999 hat die Union die Schaffung eines europäischen Hochschulraums zum Ziel erklärt und von allen Mitgliedstaaten verbindlich gefordert, durch Gesetzgebung und -vollziehung die Mobilität der Studierenden zu fördern.

Stattdessen errichtet Österreich immer neue und rechtlich fragwürdige Hürden. Das gilt nicht nur für die vom Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs scharf kritisierte Nichtzulassung von EU-Ausländern, die in ihrem eigenen Land keinen Studienplatz vorweisen können.

Auch Österreicher, die im EU-Ausland studieren, fühlen sich diskriminiert, da ihre akademischen Grade oft nicht anerkannt werden. Schließlich brechen auch für jene, die ein heimisches Bakkalaureat-Studium absolviert haben und nun ein anderes Magisterstudium anstreben, harte Zeiten an.

Kampf gegen Windmühlen

Österreichische Absolventen ausländischer Master-Programme kämpfen gegen Windmühlen, wenn sie sich nach erfolgreichem Abschluss "Magister" nennen wollen. § 90 UniStG 2002 sieht nämlich nur mehr bei "zwingenden" Gründen eine Anerkennung vor.

Liegen diese Gründe nach Ansicht der Studienbehörde nicht vor, müssen sich die Beamten gar nicht erst der Mühe einer Gleichwertigkeitsprüfung des ausländischen Studiums unterziehen.

Personalmanager in der Privatwirtschaft fangen allerdings mit dem Nachweis eines ausländischen Studienabschlusses allein wenig an, weil sie diese Gleichwertigkeit weder überprüfen wollen noch können. Die Entscheidung über die Anerkennung ausländischer Studien und Titel ("Nostrifikation") wäre daher bei den akademischen Behörden besser aufgehoben.

Höchstgerichte

Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof haben diese restriktive Praxis der Univerwaltung jedoch in aktuellen Entscheidungen gutgeheißen und das UniStG 2002 als EU- und verfassungskonform erachten.

So lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde eines Pädagogik-"Masters" der britischen Universität Derby mit der Begründung ab, es sei nicht als unsachlich anzusehen, "wenn der Gesetzgeber hinsichtlich der Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse darauf abstellt, ob diese Nostrifizierung für die Berufsausübung in Österreich zwingend erforderlich ist oder nicht" (B 1125/02 vom 24. 2. 2004).

Auch die Hoffnung des Beschwerdeführers, der VwGH würde auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder eine (inhaltliche) Rechtswidrigkeit erkennen, erfüllte sich nicht. Im November 2004 wies der VwGH die Beschwerde mit der Begründung ab, der Betroffene hätte nicht ausreichend dargetan, warum die Vorlage eines heimischen Magistertitels für die Bewerbung um eine Schuldirektorenstelle zwingend sei.

Nach dem Gemeinschaftsrecht müsse der ausländische Studienabschluss von der postenvergebenden Stelle berücksichtigt werden. Um das "zwingende" Erfordernis für den beruflichen Aufstieg nachzuweisen, kann der Betroffene daher nur versuchen, dass eine Behörde oder ein Personalmanager ein Dokument ausstellt, wonach er die Auswahlentscheidung genau mangels des inländischen Titels zugunsten einer anderen Person getroffen hat.

Was passt fachlich?

Eine dritte Gruppe, die bald Probleme bekommen könnte, sind die Absolventen eines Bakkalaurat-Studiums an einer Universität oder Fachhochschule, die nach Abschluss ihres Studiums umschwenken wollen.

Um zu einem universitären Magisterstudium zugelassen zu werden, bedarf es nämlich eines absolvierten "fachlich in Frage kommenden Bakkalaureat-Studiums" (§ 64 Abs 5 UG 2002). Was fachlich passt, steht aber nicht im Gesetz.

Experten behelfen sich mit dem Rückgriff auf die VwGH-Judikatur, nachdem es bei der Beurteilung eines wissenschaftlichen Faches nicht auf das subjektive Empfinden einzelner Fachvertreter, sondern auf ein objektivierbares Gesamtbild aller betroffenen Fächer und Vertreter ankommt.

Studienexperte Werner Hauser folgert daraus, dass eine "Bologna-konforme" Interpretation möglichst flexible und großzügige Lösungen bei der Zulassung zum Magisterstudium verlangt (Zeitschrift für Hochschulrecht 3/2004, 128). (DER STANDARD, Print-Ausgabe, 08.02.2005)