Berlin - Das von der deutschen Regierung geplante Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" hat in Auszügen folgenden Wortlaut: 1. Errichtung und Sitz (1) Unter dem Namen "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. ... 2. Stiftungszweck (2) Innerhalb der Stiftung wird ein Fonds "Erinnerung und Zukunft" gebildet. Seine dauerhafte Aufgabe besteht darin, ... Projekte zu fördern, die der Völkerverständigung, dem Jugend-Austausch, der sozialen Gerechtigkeit, der Erinnerung an die Bedrohung durch totalitäre Systeme und Gewaltherrschaft und der internationalen Zusammenarbeit auf humanitärem Gebiet dienen. ... 3. Stifter und Stiftungsvermögen (1) Stifter sind die in der Stiftungs-Initiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen, der Bund und die (deutschen Bundes-)Länder. (2) Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet: 1. Fünf Milliarden Deutsche Mark, zu deren Bereitstellung sich die in der Stiftungs-Initiative der deutschen Wirtschaft zusammengeschlossenen Unternehmen bereit erklärt haben ... 2. Fünf Milliarden Deutsche Mark, die der Bund in gleichen Teilen im Jahr 2000 und zu Beginn des Haushaltsjahres 2001 zur Verfügung stellt. Die Länder beteiligen sich an dem Beitrag des Bundes. ... 9. Verwendung der Stiftungsmittel (1) Mittel der Stiftung ... dienen der Gewährung von Einmalleistungen an die ... Leistungsberechtigten ... (Diese) können bis zu 15 000 Deutsche Mark (oder je nach Zugehörigkeit zu einer Fallgruppe) bis zu 5.000 Deutsche Mark erhalten.. .. (3) Die Mittel der Stiftung sind weiterhin in Höhe von 1. einer Milliarde Deutsche Mark für Leistungen (zum Ausgleich von Vermögensschäden) ... und 2. 700 Millionen Deutsche Mark für Projekte des Fonds "Erinnerung und Zukunft" zu verwenden. ... 11 Leistungsberechtigte (1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz ist, wer 1. in einem Konzentrationslager ... oder in einer anderen Haftstätte oder einem Ghetto unter vergleichbaren Bedingungen inhaftiert war und zur Arbeit gezwungen wurde, 2.aus seinem Heimatstaat in das Gebiet des Deutschen Reichs in den Grenzen von 1937 oder in ein vom Deutschen Reich besetztes Gebiet deportiert wurde, zu einem Arbeitseinsatz in einem gewerblichen Unternehmen oder im öffentlichen Bereich gezwungen ... war; diese Regelung gilt nicht für Personen, die nach Österreich deportiert worden sind, 3.im Zuge rassischer Verfolgung ... Vermögensschäden im Sinne der Wiedergutmachungs-Gesetze erlitten hat und mangels Erfüllung der Wohnsitz-Voraussetzungen ... keine Leistungen erhalten konnte oder auf Grund seines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in einem Gebiet, mit dessen Regierung die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhielt, nicht imstande war, fristgerecht Rückerstattungs-Ansprüche geltend zu machen.. .. (2) Die Leistungsberechtigung ist vom Antragsteller durch Urkunden nachzuweisen. ... Liegen solche Beweismittel nicht vor, kann die Leistungsberechtigung auf andere Weise glaubhaft gemacht werden. (3) Kriegsgefangenschaft begründet keine Leistungsberechtigung. 14 Antragsfrist Anträge können nur innerhalb von acht Monaten nach Inkraft Treten des Gesetzes ... gestellt werden (Ausschlussfrist). ... Das Kuratorium kann für den Bereich einzelner Partner-Organisationen eine Verlängerung der Antragsfristen auf bis zu insgesamt einem Jahr zulassen. 15 Berücksichtigung anderer Leistungen (1) Die Leistungen ... dürfen nicht zur Minderung von Einkünften aus der Sozialfürsorge und dem Gesundheitswesen führen. (2) Frühere Leistungen von Unternehmen zum Ausgleich von Zwangsarbeit und anderem NS-Unrecht, auch wenn sie über Dritte gewährt wurden, werden auf Leistungen ... angerechnet. 16 Ausschluss von Ansprüchen (1) Leistungen aus Mitteln der öffentlichen Hand einschließlich der Sozialversicherung sowie deutscher Unternehmen für erlittenes nationalsozialistisches Unrecht im Sinne von 11 können nur nach diesem Gesetz beantragt werden. Etwaige weitergehende Ansprüche im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht sind ausgeschlossen.. .. (2) Jeder Leistungsberechtigte gibt im Antragsverfahren eine Erklärung ab, dass er mit Erhalt einer Leistung nach diesem Gesetz auf jede darüber hinausgehende Geltendmachung von Forderungen gegen die öffentliche Hand für Zwangsarbeit und für Vermögensschäden sowie auf alle Ansprüche gegen deutsche Unternehmen im Zusammenhang mit nationalsozialistischem Unrecht unwiderruflich verzichtet.. .. (3) Weitergehende Wiedergutmachungs- und Kriegsfolgenregelungen bleiben hiervon unberührt. (APA/dpa)