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Normalerweise ist "Ist" schlechter als "Soll": Ersteres bezeichnet meistens das, was herauskam, weil Zweiteres nicht erreicht wurde. In Sachen Umsatzsteuer kann es anders sein. Wer die Wahl zwischen Ist- und Sollbesteuerung hat, ist meistens gut beraten, sich für die Ist-Besteuerung zu entscheiden. Aber zuerst eine Erklärung, was diese Begriffe überhaupt bedeuten.

Lieferungsdatum

Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Steuerschuld am Ende jenes Monats, in dem die Leistung (oder Lieferung) erbracht wurde. Bei einem Lieferungsdatum von 15. März ist die Steuer somit am 15. Mai abzuliefern - auch, wenn die Rechnung erst im Mai beglichen wurde.

Hingegen entsteht die Steuerschuld bei der Ist-Besteuerung am Ende jenes Monats, in dem die Leistung bezahlt wurde. Das gilt bei der Soll-Besteuerung nur dann, wenn Anzahlungen gemacht wurden: Der gezahlte Betrag ruft bereits im Monat der Zahlung die Steuerschuld hervor - auch wenn die Rechnung für die Leistung oder Lieferung noch nicht ausgestellt worden ist.

Freie Entscheidung

Die Ist-Besteuerung gilt automatisch für FreiberuflerInnen, für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende, für bestimmte Versorgungsunternehmen und Müllbeseitungsfirmen sowie für VermieterInnen. Auch sie können aber zur Soll-Besteuerung wechseln. Alle anderen Gewerbetreibenden, die die Umsatzgrenze von 400.000 Euro übersteigen - oder 600.000, wie im Fall der LeabensmitteleinzelhändlerInnen und GemischtwarenhändlerInnen -, sind zur Soll-Besteuerung verpflichtet.

Wer die Wahl hat, sollte sich für die Ist-Besteuerung entscheiden. Sie hat nicht nur den Vorteil, dass das Geld erst später ans Finanzamt abgeliefert werden muss, sondern erspart auch einiges an Verwaltungsaufwand. Die Umsatzsteuerschuld kann hier anhand der verbuchten Rechnungen ermittelt werden. Das befreit die UnternehmerInnen von der permanenten wertmäßigen Erfassung ihrer Leistungen und Lieferungen. (mas)