Lieferungsdatum
Bei der Soll-Besteuerung entsteht die Steuerschuld am Ende jenes Monats, in dem die Leistung (oder Lieferung) erbracht wurde. Bei einem Lieferungsdatum von 15. März ist die Steuer somit am 15. Mai abzuliefern - auch, wenn die Rechnung erst im Mai beglichen wurde.
Hingegen entsteht die Steuerschuld bei der Ist-Besteuerung am Ende jenes Monats, in dem die Leistung bezahlt wurde. Das gilt bei der Soll-Besteuerung nur dann, wenn Anzahlungen gemacht wurden: Der gezahlte Betrag ruft bereits im Monat der Zahlung die Steuerschuld hervor - auch wenn die Rechnung für die Leistung oder Lieferung noch nicht ausgestellt worden ist.
Freie Entscheidung
Die Ist-Besteuerung gilt automatisch für FreiberuflerInnen, für nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende, für bestimmte Versorgungsunternehmen und Müllbeseitungsfirmen sowie für VermieterInnen. Auch sie können aber zur Soll-Besteuerung wechseln. Alle anderen Gewerbetreibenden, die die Umsatzgrenze von 400.000 Euro übersteigen - oder 600.000, wie im Fall der LeabensmitteleinzelhändlerInnen und GemischtwarenhändlerInnen -, sind zur Soll-Besteuerung verpflichtet.