KleinunternehmerInnen, die pro Jahr einen Nettoumsatz von maximal 22.000 Euro verbuchen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Sie müssen somit keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, dürfen die bezahlte Umsatzsteuer aber auch nicht als Vorsteuer abziehen.

In fünf aufeinander folgenden Jahren darf diese Grenze jedoch einmal um maximal 15 Prozent überschritten werden. Mit anderen Worten: Wer vier Jahre lang maximal 22.000 Euro (inklusive Eigenverbrauch) umsetzte, darf im fünften Jahr 25.300 Euro einnehmen, um umsatzsteuerbefreit zu bleiben.

Verschieben

Die Grenze ist vor allem für den Jahresschluss wichtig: Bestimmte Aktionen des Eigenverbrauchs oder des Absatzes können die Steuerfreiheit retten, wenn sie auf das nächste Geschäftsjahr verschoben werden.

Auf die Umsatzsteuerbefreiung kann freilich verzichtet werden. Voraussetzung dafür ist ein formloses Schreiben ans Finanzamt, das bis zum Inkrafttreten des Umsatzsteuerbescheids bei der Behörde einlangen muss. Zudem muss in der Steuererklärung darauf hingewiesen werden, dass man sich für die Regelbesteuerung entschieden hat.

Die Wahl

Das kann folgende Gründe haben: Befindet man sich beispielsweise in der Anfangsphase des Betriebs, in der viele und aufwändige Investitionen getätigt werden, kann es sinnvoll sein, lieber den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen - vor allem dann, wenn auch der Großteil der Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wie auch immer die Entscheidung fällt: Sie ist für fünf Jahre unabänderlich gültig. (mas)