Wien - Eingetragene Partnerschaften müssen auch außerhalb von Amtsräumen geschlossen werden können. Dieser VfGH-Erkenntnis wurde zwar bereits im Vorjahr mittels Erlass entsprochen, nun erfolgt jedoch auch die legistische Anpassung. Mit der jüngsten Diskussion über die Ehe für Alle am Standesamt hat die Gesetzesänderung nichts zu tun, erklärte das Innenministerium.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Sommer des Vorjahres festgehalten, dass Eingetragene Partnerschaften auch außerhalb von Amtsräumen der Bezirksverwaltungsbehörde geschlossen werden dürfen.

Diskriminierend und verfassungswidrig

Die Festlegung, dass diese im Gegensatz zu einer Eheschließung "nur in den Amtsräumen" begründet werden darf, hat der VfGH als diskriminierend und daher verfassungswidrig aufgehoben, ebenso die entsprechende Passage im Personenstandsgesetz.

Im Herbst 2013 trat allerdings ein neues Personenstandsgesetz in Kraft, in dem dies noch nicht berücksichtigt wurde. Das Innenministerium forderte daher die Länder in einem Schreiben auf, die entsprechende Bestimmung im Gesetz zu ignorieren. Ein neues Gesetz wurde damals für Anfang 2014 angekündigt. Beschlossen wird die Neuerung nun im Rahmen der Budgetbegleitgesetze, geht aus einer Aussendung der Parlamentskorrespondenz hervor. (APA, 5.5.2014)