Wien - Wer sich nach der traditionellen chinesischen Kräutertherapie behandeln lässt, hat keinen Anspruch auf Kostenersatz durch die gesetzliche Krankenversicherung. Der Oberste Gerichtshof in Wien (OGH) wies in einem Revisionsurteil die Forderung einer Klägerin nach Erstattung zurück.
Die Richter beriefen sich entgegen dem erstinstanzlichen Urteil auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG), wonach "grundsätzlich ein Vorrang der wissenschaftlich anerkannten schulmedizinischen Behandlungsmethoden bestehe".
Ein Kostenersatz wäre laut dem Richterspruch nur zulässig, wenn "eine zumutbare Behandlung nach wissenschaftlich anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst nicht zur Verfügung gestanden, nicht erfolgversprechend gewesen oder erfolglos geblieben sei." Es gebe alternativ zur traditionellen chinesischen Medizin aber sehr wohl erfolgversprechende schulmedizinische Therapieformen, wertet der OGH.
Nur die Salbe half nicht
Hintergrund des Urteils war die Beschwerde einer Klägerin, deren Tochter im Alter von acht Jahren an Vitiligo erkrankte. Eine von einer Hautärztin verschriebene Salbe verbesserte die Symptome der sogenannten Weißfleckenkranheit nicht, woraufhin die Klägerin mit ihrer Tochter einen Spezialisten der chinesischen Heilkunde für derartige Hauterkrankungen in London aufsuchte. Es trat laut dem Akt eine erhebliche Verbesserung des Krankheitsbildes ein.
In erster Instanz bekam die Klägerin recht und erhielt gegenüber der Gebietskrankenkasse Anspruch auf Ersatz der Behandlungs-, Flug- und Hotelkosten in Höhe von insgesamt 4.124,28 Euro. In der Revision erkannte der OGH nun, dass es neben der angewandten Salbe "nach den Feststellungen eine Reihe von erfolgversprechenden schulmedizinischen Behandlungsmethoden gegeben hätte". Ein Kostenersatz durch die gesetzliche Krankenversicherung sei deshalb nicht argumentierbar. (mcmt, derStandard.at, 22.5.2014)