Wien - Viel Aufregung hat es in den vergangenen Wochen und Monaten um die Besteuerung von Sexdienstleistungen gegeben. Aufgrund höchstgerichtlicher Judikatur musste das Finanzministerium rechtliche Klarheit schaffen. Am Dienstag wurde der Entwurf des Erlasses veröffentlicht: Das sogenannten Abzugsmodell, eine Pauschallösung, kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, es gilt die Einzelfallbesteuerung.

Dieses Modell war ebenfalls schon bisher in Verwendung, wie Daniela Kinz, Sprecherin des Finanzministeriums, der APA erläuterte. Die Einzelfallbesteuerung erfolgt nach den tatsächlichen Verhältnissen des Sexdienstleisters, also ob sie oder er selbstständig arbeitet oder nicht. Dabei ist der Ort der Arbeit kein Kriterium. Ob ein Sexarbeiter in einem Bordell oder einem Laufhaus oder an einem anderen Ort arbeitet, spielt keine Rolle.

Arbeitszeiten und Weisungsbindung

Entscheidend für die Beurteilung als selbstständig oder nicht selbstständig sind daher die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in seine betriebliche Organisation. Das betrifft zum Beispiel die Frage, ob sich der Sexdienstleister an Arbeitszeit und -ort halten muss oder ob die Dauer der Anwesenheit vorgegeben ist.

Gerade die Frage der Weisungsgebundenheit entfachte die Besorgnis von Bordellbetreibern, die befürchteten, durch die Begründung eines steuerlichen Dienstverhältnisses könnten Weisungen gefordert werden, die den Straftatbestand des Paragrafen 216 Strafgesetzbuch, nämlich der Zuhälterei, erfüllen würden. Dazu das Finanzministerium: Es geht nur um rechtlich zulässige Weisungen des Arbeitgebers, wie zum Beispiel, dass sich die Prostituierte zu einem Amtsarzt begeben muss, bevor sie den Dienst antritt.

Frage um die Selbstständigkeit

Gleichzeitig stellte das Finanzministerium fest, dass es bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger und nicht selbstständiger Tätigkeit ausschließlich um die ertragssteuerliche Definition eines Dienstverhältnisses geht. Dies sei unabhängig vom Arbeitsrecht, vom Sozialversicherungsrecht und anderen juristischen Gebieten.

Grundsätzlich sei die Lohnsteuer für nicht selbstständige Sexarbeiter von den dem Arbeitgeber bekannten Einnahmen zu berechnen, so das Ressort. Wenn es objektiv nicht möglich ist, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, müssen sie realitätsnah geschätzt werden.

Kinz erklärte, dass mit dem Erlass die Betroffenen informiert würden, dass "das sogenannte Abzugsmodell mit Juli nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, sondern ausschließlich nur mehr das bereits bestehende 'Besteuerungsmodell' der Einzelfallbeurteilung gesetzeskonform ist". Dieses werde bereits jetzt von den meisten betroffenen Steuerpflichtigen genutzt, ergänzte die Sprecherin des Finanzministeriums.(APA, 27.5.2014)