Wien - Einem selbst ernannten "Rauchersheriff" darf Lokalverbot erteilt werden. Der Obersten Gerichtshofes (OGH) erkannte kein öffentliches Interesse an einer "Privatpolizei". Während der Beklagte argumentierte, die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen wäre nur in Polizeistaaten Staatsprivileg, hielt der OGH entgegen, dass gerade totalitäre Staaten die Tätigkeit von Privatpersonen nutzen.

Die Unterlassungsklage einer Wiener Lokalbetreiberin hatte damit in allen Instanzen Erfolg. Sie verbot dem seit Jahren auch medial bekannten "Rauchersheriff" unter Hinweis auf das Hausrecht das Betreten ihres Lokales. Nachdem dieser trotzdem wieder in dem Betrieb auftauchte, wurde auf Unterlassung geklagt. Der "Rauchersheriff" hatte von Juni 2011 bis Februar 2012 dreimal Verstöße gegen Nichtraucherschutzbestimmungen in dem Lokal angezeigt, inklusive Sachverhaltsdarstellungen an die Behörden. Speisen und Getränke hatte er im Lokal nur konsumiert, um die Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen zu kontrollieren und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten, so der OGH.

Kein öffentliches Interesse an "Privatpolizei"

Laut OGH muss es ein Unternehmer jedoch nicht hinnehmen, dass Personen sein Geschäftslokal nur deshalb aufsuchen, um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu kontrollieren und allenfalls anzuzeigen. Ebenso besteht kein öffentliches Interesse an einer "Privatpolizei", das eine Durchbrechung des Hausrechts rechtfertigen könnte.

Der Beklagte hatte ausgeführt, die Überwachung der Einhaltung von Rechtsnormen sei "außer in Polizeistaaten" kein Privileg des Staates, sondern liege vielfach "in privater Hand". Der OGH hielt dem entgegen, dass in Wahrheit gerade totalitäre Staaten die Tätigkeit von Privatpersonen nutzen, die ihnen als informelle Mitarbeiter Rechtsverstöße - etwa im jeweiligen Wohnblock - melden und so eine engmaschige Überwachung der Bevölkerung ermöglichen. In einem freiheitlichen Rechtsstaat sind solche Zustände nicht wünschenswert. Vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Staates, die Einhaltung seiner Gesetze zu gewährleisten - unter anderem aufgrund von Anzeigen tatsächlich betroffener Bürger. (APA, 5.6.2014)