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Auch der heimische Fiskus hat nichts mehr zu verschenken.

Foto: AP/Punz

Wien - Neue Autos - gerne auch teurere Modelle - mit ausländischen Kennzeichen waren vor allem in Grenzgebieten lange Ausdruck des Sparwillens der Halter. Denn die Tatsache, dass etwa in Wien und Niederösterreich viele Fahrzeuge mit tschechischen oder slowakischen Kennzeichen durch die Gegend kurven, hat nicht nur mit der geografischen Nähe zu den Nachbarn und dem damit verbundenem erhöhtem Verkehrsaufkommen von ausländischen Besuchern zu tun.

Zahlreiche Fahrzeughalter hatten den Hang, trotz Hauptwohnsitzes in Österreich ihre Fahrzeuge nicht hierzulande, sondern im Ausland kraftfahrrechtlich zuzulassen, um die österreichische Normverbrauchsabgabe (NoVA), Versicherungsprämien und Zulassungs- und Mehrwertsteuern zu sparen.

Verstärkte Kontrollen

Eine Vorgangsweise, die der heimischen Finanz schon länger ein Dorn im Auge ist, und der man durch verschärfte Kontrollen der Finanzverwaltung entgegen getreten ist. Steuerschonend Auto fahren wurde damit ohnedies zunehmend zum Auslaufmodell, denn wer ertappt wurde, hatte mit massiven Nachforderungen und Strafen zu rechnen.

Trotzdem ist das Tricksen mit der Anmeldung im Ausland oft weiterhin gut gegangen, weil als maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Ummeldungsfrist nach Österreich und damit für die Abgabenpflichten der letzte Grenzübertritt galt. Seit April heurigen Jahres gibt es eine Änderung, die die Sache für Privatpersonen nun noch unattraktiver macht, sagt ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka im Gespräch mit dem Standard.

Erstmalige Einfuhr

Seit diesem Zeitpunkt ist nämlich eindeutig im Kraftfahrzeuggesetz festgehalten, dass die erstmalige Einfuhr nach Österreich entscheidend ist, bis die Zulassung in Österreich zu erfolgen hat. Bis dahin galt: Wer sein Auto etwa in der Slowakei gekauft hat, konnte einen Monat mit dem ausländischen Kennzeichen fahren. Ist er wieder ausgereist, lief die Frist von vorne. Jetzt wird sie nur noch ausnahmsweise und mit dem Nachweis des Fahrzeughalters, dass es für eine Verzögerung wirklich gute Gründe gibt, auf höchstens zwei Monate verlängert. (Regina Bruckner, DER STANDARD, 3.7.2014)