Bild nicht mehr verfügbar.

Seit vergangenen Sommer gibt es in Österreich das Recht der Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare.

Foto: APA/(dpa

Wien - Der Ausschluss lesbischer Paare mit Kind vom sogenannten Splitting beim Kinderbetreuungsgeld - wobei erst eine, dann die zweite Partnerin daheim beim Nachwuchs bliebe und staatliche finanzielle Unterstützung dafür bekäme (DER STANDARD berichtete) - sei nur eine von einer ganzen Reihe Schlechterstellungen homosexueller Familien, sagt Barbara Schlachter.

Wie die Obfrau des Vereins Famos (Familien andersrum Österreich) schildert, ist etwa trotz der für Lesben und Schwule seit einem Jahr bestehenden Möglichkeit, das Kind des Partners oder der Partnerin als Stiefkind zu adoptieren, unklar, ob mit diesem Schritt auch das gemeinsame Sorgerecht für den Nachwuchs einhergeht: "Die Familienrichter entscheiden hier uneinheitlich", sagt sie. Eine Klarstellung vonseiten des Justizministeriums wäre angebracht.

Rechte nur durch Höchstgerichte

Das Recht auf Stiefkindadoption für gleichgeschlechtliche Paare wurde in Österreich vergangenen Sommer nach einem Spruch des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs eingeführt. Ein weiterer Homosexuelle betreffender Höchstgerichtsspruch des heimischen Verfassungsgerichtshofes vom heurigen Jänner öffnet Lesbenpaaren die Nutzung von Samenbanken. Er muss bis Jahresende 2014 noch umgesetzt werden.

Dabei sollten den Partnerinnen lesbischer Samenbank-Nutzerinnen die gleichen Rechte zuerkannt werden, wie sie derzeit in solchen Fällen heterosexuelle Partner haben, fordert Schlachter: "Deklariert sich ein Mann nach der künstlichen Insemination seiner Partnerin schriftlich als Kindesvater, so muss er das Kind in der Folge nicht mehr adoptieren und ist automatisch mit sorgepflichtig."

Bürokratie und Sorgen

Eine solche "automatische Elternschaft" würde gleichgeschlechtlichen Frauenpaaren viel Bürokratie und Sorgen ersparen, betont die Famos-Chefin: "Andernfalls müsste die Partnerin der Mutter das Kind erst als Stiefkind adoptieren" - was, wie gesagt, in der gerichtlichen Praxis keine Garantie für das Sorgerecht sei. (Irene Brickner, DER STANDARD, 25.7.2014)