Wien - Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat zum Pflegegeld klargestellt: Österreicher, die hier leben, haben Anspruch auf Pflegegeld, auch wenn sie im Inland keine "Grundleistungen" beziehen - also eine Pension aus einem anderen EU-Staat bekommen und dort auch krankenversichert sind.

Anlass für das OGH-Urteil war die Klage einer im Lande lebenden Österreicherin, die eine belgische Hinterbliebenenpension bezieht und der belgischen Krankenversicherung unterliegt. Sie beantragte Pflegegeld der Stufe 3, also 442,90 Euro monatlich. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) wies ihren Antrag zurück und verwies sie an die zuständigen Stellen in Belgien.

Koordinierung

Der OGH sah die Sache anders - und zwar unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu den Koordinierungsbestimmungen für Familienleistungen. Auch wenn ein EU-Staat nach diesen Vorschriften für eine bestimmte Leistung nicht ausdrücklich für zuständig erklärt ist, sei es diesem nicht verwehrt, Wanderarbeitnehmern Familienleistungen allein nach seinem nationalen Recht zu gewähren.

Das trifft, meinte der OGH, auf das Pflegegeld zu. Der Anspruch bestehe seit 1. Jänner 2012 ausschließlich nach dem Bundespflegegeldgesetz, und zwar - auch ohne Grundleistung - für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Keine Rolle spiele im konkreten Fall, dass Geldleistungen, die nach anderen heimischen oder ausländischen Vorschriften gewährt werden, auf das Bundespflegegeld anzurechnen sind. Denn dies betreffe nur tatsächlich bezogene Leistungen. Ein erst zu realisierender Anspruch rechtfertige noch keine Anrechnung, stellten die Höchstrichter klar. (APA, 25.07.2014)