Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat eine wichtige Klarstellung zur bedarfsorientierten Mindestsicherung vorgenommen: Die im Jahr 2010 eingeführte Mindestsicherung ist eine Sozialhilfeleistung, deshalb kann ihr Bezug keine Auswirkungen auf den Bezug der Wohnbeihilfe haben. Der Wiener Magistrat hatte das anders gesehen und dem Vater einer fünfköpfigen Familie die Wohnbeihilfe gestrichen.

Mit der Mindestsicherung habe das Haushaltseinkommen die Schwelle für die Zuerkennung der Wohnbeihilfe überstiegen, hatte die MA 50 argumentiert. Der Familienvater bekämpfte die Einstellung der Wohnbeihilfe beim Verwaltungsgericht und bekam Recht: Die Mindestsicherung sei eine Sozialhilfeleistung, stellten die Höchstrichter klar. Und solche stellen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kein Haushaltseinkommen dar.

Mit seinem Urteil habe der VwGH einer nicht unbedenklichen Behördenpraxis einen Riegel vorgeschoben, sagte Rechtsanwalt Dieter Thurin. Ab sofort seien behördliche Entscheidungen rechtswidrig, die dieses Judikat nicht berücksichtigen. Somit könnten sie mit einer hohen Erfolgschance bei den Verwaltungsgerichten bekämpft werden. (APA, 31.7.2014)