Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am Montag das Urteil im Korruptionsverfahren gegen den Tiroler Immobilien-Multimillionär René Benko und seinen Steuerberater Michael P. bestätigt. Benko und P. waren rechtskräftig zu einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Zuvor hatten die Verurteilten Erneuerungsanträge eingebracht. Außerdem hatte die Generalprokurator – die oberste staatsanwaltliche Behörde – Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt. Beides wurde am Montag vom 17. Senat des Obersten Gerichtshofs unter Vorsitz des OGH-Präsidenten Eckart Ratz abgewiesen.

Intervention in Italien

Benko und seinem Steuerberater war der Versuch einer verbotenen Intervention in einem Steuerverfahren in Italien vorgeworfen worden. Den Urteilen erster und zweiter Instanz zufolge sollte Ende 2009 auf Benkos Initiative hin über den kroatischen Ex-Ministerpräsidenten Ivo Sanader ein beschleunigter und positiver Abschluss des Steuerverfahrens bewirkt werden. Sanader sollte dafür 150.000 Euro erhalten.

Der Sachverhalt selbst stand vor dem OGH aber gar nicht mehr zur Verhandlung. Vielmehr kam dieser seiner Zuständigkeit in der Frage nach, ob das eigentlich bereits rechtskräftige Urteil auch wirklich rechtmäßig zustande gekommen ist. Dass der Senat dabei nicht der Argumentation der Generalprokuratur gefolgt ist, kommt durchaus überraschend.

"Heute ist ein besonderer Tag“, meinte dann auch OGH-Präsident Eckart Ratz in seiner Urteilsverkündung. Dabei waren sich Generalanwalt Harald Eisenmenger und Benko-Anwalt Dieter Böhmdorfer bei ihren zuvor gehaltenen Plädoyers in der Zerpflückung der ursprünglichen Urteile weitestgehend einig.

Böhmdorfer: "Quadratwillkür“

Beide kritisierten, dass kein pflichtwidriges Amtsgeschäft getätigt wurde, und die Annahme eines Straftatbestands daher willkürlich sei. „Es kann doch nicht sein, dass jedes Vorsprechen bei einer Behörde gleich eine Anstiftung zur Pflichtverletzung darstellt“, hatten Eisenmenger und Böhmdorfer fast unisono dargelegt.

Letzterer vertrat außerdem den Standpunkt, seine Einflussnahme könne nur verkaufen, wer wirklich Einfluss auf einen Sachverhalt hat. Das wäre bei Sanader nicht der Fall gewesen. Dass der ehemalige kroatische Ministerpräsident bei jemandem vorsprechen hätte sollen, der großes Potenzial zur Einflussnahme besaß – nämlich seinem ehemaligen Amtskollegen Silvio Berlusconi –, das gab Böhmdorfer zwar zu. Aber die Tatsachenfeststellung, dass dieser seinen Einfluss geltend gemacht hätte, sei in den Urteilen nicht ausreichend gewesen.

"Hier wird Parteilichkeit mit Pflichtwidrigkeit gleichgesetzt“, kritisierte der Anwalt. Außerdem sei auch eine willkürliche Annahme, dass Benko überhaupt der Auftraggeber war. Zur "Quadratwillkür“, rechnete Böhmdofer das in seinen Ausführungen hoch.

Beim OGH stieß er damit auf taube Ohren. Wenn ein Anwalt in einem Verwaltungsverfahren interveniere, könne man von einem zulässigen Druck sprechen, nicht aber wenn der Ministerpräsident etwas tun soll, sagte OGH-Präsident Ratz in seiner Urteilsbegründung. Schon die Intention von Benko und P., die auf eine verbotene Intervention im Steuerverfahren abzielte, sei letztlich entscheidend. Und hier gebe es keine Zweifel am rechtskräftigen Urteil der Vorinstanzen, stellte Ratz unmissverständlich klar: "Willkür ist das wirklich nicht.“

Benkos teilweiser Rückzug

Benko gehört mit einem geschätzten Privatvermögen von 850 Mio. Euro zu den reichsten Österreichern. Laut "Trend" rangiert er auf Platz 37. Die von ihm gegründete Signa-Gruppe verfügt über ein Immobilienvermögen von über sechs Milliarden Euro – darunter Sport- und Luxuskaufhäuser des deutschen Karstadt-Konzerns und zahlreiche Immobilien in der Wiener Innenstadt. Benko hatte sich nach dem nun vom OGH bestätigten zweitinstanzlichen Urteil im August 2013 aus der operativen Führung der Signa-Gruppe in den Beirat zurückgezogen.

Auch wenn Benko einen Zusammenhang mit seiner Verurteilung abstreitet, dürfte er sich mit seinem Rückzug aus dem Schussfeld gebracht haben. Nicht zuletzt deshalb, weil eine erst kürzlich in Kraft getretene EU-Regel vorschreibt, dass – sinngemäß – rechtskräftig Vorbestrafte keine Fonds- oder Bankmanager sein dürften. (mos, derStandard.at, 11.8.2014)