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Die karenzierte Verkaufsleiterin eines Wiener Luxushotels muss ihren Job zurückerhalten, auch wenn die Vertretung besser war.

Foto: AP/Mori

Wien - Wer nach einer Elternkarenz wieder arbeiten will, hat Anspruch auf seinen bisherigen Arbeitsplatz. Was so selbstverständlich klingt, führt in der Praxis oft zu Streit. Vor allem dann, wenn sich die Karenzvertretung besonders gut bewährt hat. Darf die arbeitsbereite Mutter deshalb gekündigt werden?

Exakt diesen Fall entschied der Oberste Gerichtshof kürzlich (OGH 25. 6. 2014, 9ObA50/14i). Betroffen war die Verkaufsleiterin ("Director of Sales") eines Luxushotels in Wien. Nach einer Dienstzeit von rund dreieinhalb Jahren bekam sie zwei Kinder und war insgesamt über vier Jahre daheim.

Bei ihrer Rückkehr ins Hotel erlebte sie eine böse Überraschung: Ihre Karenzvertretung hatte zwischenzeitig zwei weitere Hotels zu betreuen und war nun für 20 statt zehn Mitarbeiter zuständig. Von ihr wollte sich der Arbeitgeber nicht trennen, sondern stattdessen die frühere Verkaufsleiterin versetzen: Allerdings bot man ihr nur eine untergeordnete Position an ("Director of Training"), wenn auch bei gleichen Bezügen. Die Arbeitnehmerin lehnte ab, womit sie laut Ergebnis eines Vorprozesses auch im Recht war.

Darauf folgte die Klage der Arbeitgeberin auf Zustimmung zu ihrer Kündigung. Betriebliche Erfordernisse würden der Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin entgegenstehen, sodass ihre Weiterbeschäftigung unzumutbar sei. Damit unterlag das Hotel in allen Instanzen.

Arbeitsplatz existiert weiter

Zunächst verwarfen die Gerichte das Argument des Arbeitgebers, die frühere Position existiere nicht mehr: Trotz Erweiterung der Zuständigkeiten - drei Hotels, 20 Angestellte - handelt es sich um denselben Arbeitsplatz.

Laut OGH ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmerin nach der Karenz (bzw. Elternteilzeit) in der gleichen Verwendung zu beschäftigen, für die sie seinerzeit vertraglich aufgenommen wurde und auch tatsächlich eingesetzt war. Das steht zwar so nicht im Gesetz, ergibt sich aber aus der Überlegung, dass der Arbeitsvertrag durch die Elternteilzeit ja nur in Bezug die Arbeitszeit geändert wird. Auch folgt der OGH damit seiner bisherigen Judikatur, namentlich der Entscheidung vom 22. 9. 1970 (4 Ob 71/70), wonach eine Buchhalterin nach ihrer Karenz keine Lageristenarbeiten zu verrichten braucht.

Vorübergehende Anstellung

Wie hätte sich der Betreiber des Luxushotels richtig verhalten? Der OGH hätte eine nur vorübergehende Anstellung der Vertretung erwartet, sodass ihr Dienstverhältnis entweder rechtzeitig beendet oder auf das Stundenmaß reduziert werden können hätte, das die Teilzeitbeschäftigung der Klägerin auf eine Vollzeitposition ergänzt hätte.

Der OGH wörtlich: "Die Problematik, dass sich die Ersatzkraft über einen Zeitraum von mehreren Jahren in der neuen Position hervorragend bewährt hat, jene Arbeitnehmerin, die karenzbedingt abwesend war, aber ihr Recht auf Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen will, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen." Und ohne Einschränkung für gehobene Positionen generell zugunsten von Teilzeitbeschäftigten entschieden.

Das vom Arbeitgeber aufgeworfene Problem, dass mit Karenzvertretungen dann möglicherweise wiederholt befristete Verträge geschlossen werden müssen, was wiederum als Kettenarbeitsvertrag unzulässig wäre, griff der OGH nur am Rande auf. Offensichtlich hält er in solchen Konstellationen wiederholte Befristungen für zulässig.

Hätte dem Arbeitgeber eine weitere Definition des Aufgabenbereichs im Dienstvertrag mit der Managerin geholfen? Tatsächlich wäre dann die einseitige Zuweisung einer anderen Tätigkeit im Rahmen der getroffenen Vereinbarung zulässig - aber nur grundsätzlich. Eine solche Versetzung im Zusammenhang mit Elternteilzeit oder Karenz birgt nämlich immer die Gefahr einer ebenso unzulässigen Diskriminierung. (Kristina Silberbauer, DER STANDARD, 1.9.2014)