Wien - Zweite Abfuhr für jene Notenbanker und Notenbank-Pensionisten, die gegen den Solidaritätsbeitrag von drei bzw. 3,3 Prozent geklagt haben, der ihnen seit Jänner 2013 abverlangt wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat die Berufung und das Ersuchen um Vorlage beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) abgewiesen - wie die erste Instanz. Eingebracht hat die Klage der Zentralbetriebsrat der Notenbank (OeNB) bzw. dessen Rechtsanwaltskanzlei Kunz Schima Wallentin. Für den Betriebsrat kam die Entscheidung des OLG "etwas unerwartet", hieß es.

Es geht um den Pensionssicherungsbeitrag, der 2012 mit dem 2. Stabilitätsgesetz eingeführt wurde. Seit Anfang 2013 müssen die rund tausend Bezieher von Notenbank-Betriebspensionen 3,3 Prozent ihres Ruhestandsbezugs an die Bank zahlen, die rund 400 Anwartschaftsberechtigten drei Prozent. Zuvor hatten sie zwei Prozent ihrer Bezüge abgegeben - das allerdings auf freiwilliger Basis.

Oberster Gerichtshof wurde angerufen

Die betroffenen Notenbanker wollen sich mit der Klage gegen den in ihren Augen unzulässigen Eingriff in ihre Pensionen wehren; in erster Linie streben sie die Befassung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) mit der Causa an. Sie hatten in ihrer Klage die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens verlangt; selbiges wurde aber nicht initiiert. Es gehe ihnen "nicht um die Beträge, sondern ums Prinzip", sagten die Betroffenen anlässlich der Einbringung der Klage, das Stabilitätsgesetz stehe dem Vertrauensschutz entgegen. Zur Erinnerung: die durchschnittliche OeNB-Pension liegt bei mehr als 5000 Euro brutto im Monat, also über dem Fünffachen der durchschnittlichen ASVG-Pension. In der Berufung ans OLG hatten die Kläger die Vorlage der Sache beim VfGH verlangt - auch dieses Begehren wurde von den Richtern abgeschmettert. Sie argumentieren sinngemäß, dass die Beträge, um die es bei der "Abgabe" geht, relativ gering sind. Die Pensionisten geben nicht auf, vor wenigen Tagen wurde Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) eingebracht - samt Anregung, die Causa dem VfGH vorzulegen.

Wobei all das quasi nur ein Zwischenschritt ist; inzwischen wurden die OeNB-Pensionen ja per "Luxuspensionsgesetz" gekürzt. Der OeNB-Betriebsrat hat noch nicht entschieden, ob und was er gegen dieses im Verfassungsrang stehende Gesetz unternehmen wird. (gra, DER STANDARD, 3.9.2014)