Wien – Wer krank ist, muss sich schonen. Weisungen des Arztes müssen befolgt werden. So weit, so klar. Was passiert aber, wenn ein Dienstnehmer am letzten Tag des Krankenstandes den lang geplanten Urlaub antritt? Ist eine fristlose Entlassung gerechtfertigt? Diese Frage landete kürzlich vor dem Obersten Gerichtshof. (OGH 28. 8. 2014, 8ObA47/14s).

Eine Arbeiterin war für drei Tage wegen Blutdruckproblemen krankgeschrieben. Der Arzt genehmigte zwar Ausgehzeiten, verordnete aber ausdrücklich körperliche Schonung. Da die spätere Klägerin aber den geplanten Urlaub in Serbien verbringen wollte, trat sie am letzten Tag des Krankenstandes mit ihrem Gatten eine mehrstündige Autofahrt nach Serbien an. Als ihr Arbeitgeber davon erfuhr, sprach dieser die fristlose Entlassung aus.

Der Oberste Gerichtshof hat die Berechtigung dieser Entlassung bestätigt: Wer krank ist, hat sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. An die ärztlichen Anordnungen muss man sich halten, auch am letzten Tag des Krankenstandes. Tut man dies nicht, riskiert man die Entlassung. (DER STANDARD, 22.9.2014)