Für Protestanten wurde bereits in den 1950er-Jahren der Karfreitag als zusätzlicher bezahlter und arbeitsfreier Feiertag rechtlich verankert. Nach dem kürzlich bekannt gewordenen Entwurf zur Neufassung des Islamgesetzes wird nun erwogen drei islamische Feiertage staatlich anzuerkennen, ohne dass damit ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf zusätzliche bezahlte Freizeit geschaffen werden soll.

Damit würde sich Österreich mit seiner Gesetzgebung noch weiter von der verfassungs- und europarechtlichen Verpflichtung auf Gleichbehandlung von Beschäftigten unabhängig von ihrer Religion oder nichtreligiösen Weltanschauung entfernen.

Staatliche Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung

Dreizehn generelle gesetzliche Feiertage sind im Arbeitsruhegesetz festgeschrieben. Unabhängig vom historischen Ursprung dieser staatlichen Feiertage wird ein Arbeitnehmerrecht auf gleiche bezahlte Freizeit ohne Rücksicht auf Religion oder Weltanschauung begründet. So ist die gesetzliche Feiertagsruhe zu Maria Himmelfahrt nicht nur auf Katholiken, am 1. Mai nicht nur auf Sozialdemokraten und am 26. Oktober nicht nur auf die Anhänger der immerwährenden Neutralität Österreichs beschränkt, sondern es jeweils wird ein universeller Anspruch auf arbeitsfreie Tage geschaffen.

Das ist eine Verpflichtung des Gesetzgebers, welche sich aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und dem Benachteiligungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund der Religion oder Weltanschauung ergibt.

Sonderfeiertagsregelungen nur für einzelne Religionen arbeitsrechtlich unzulässig

Es ist daher völlig unhaltbar, dass nach dem Wortlaut des Arbeitsruhegesetzes für den vierzehnten gesetzlichen Feiertag Karfreitag nicht ebenfalls Anspruch auf bezahlte Freizeit für alle Beschäftigten geschaffen werden, sondern nur den aufgezählten Bekenntnissen vorbehalten sein soll. Demnach müssten Katholiken, Konfessionsfreie, Moslems und Orthodoxe pro Jahr um einen Tag mehr arbeiten als Evangelische, Altkatholiken und Methodisten.

Diese offenkundige gesetzliche Diskriminierung im österreichischen Arbeitsruherecht aufgrund der Religion bzw. der nichtreligiösen Weltanschauung hinsichtlich der Zahl der gewährleisteten arbeitsfreien Tage ist innerhalb Europas einzigartig und höchst beschämend.

Die große soziale Errungenschaft des aufgrund der innerstaatlichen Umsetzung von EU-Richtlinien bereits im Jahr 2004 in Kraft getretenen Gleichbehandlungsgesetzes ist es jedoch, dass schlechter gestellte Arbeitnehmergruppen nicht mehr auf dringend gebotene Novellierungen von Gesetzen warten müssen.

Es wird nun ein unmittelbarer arbeitsrechtlicher Anspruch auf Gleichbehandlung begründet, sobald eine arbeitsrechtliche Benachteiligung aufgrund der Religion oder nichtreligiösen Weltanschauung festgestellt wird. Um den Reformdruck auf den Gesetzgeber zu erhöhen, wäre es höchst wünschenswert, wenn in einem arbeitsgerichtlichen Feststellungsverfahren möglichst bald rechtskräftig erkannt werden könnte, dass bei bestehender Rechtslage nach dem Gleichbehandlungsgesetz alle Arbeitnehmer Anspruch auf Feiertagsruhe am Karfreitag haben wie auch an den übrigen gesetzlichen Feiertagen.

Gleiche arbeitsrechtliche Ansprüche für alle anstatt religiöser Sonderregelungen

Die drei von der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGiÖ) zur staatlichen Anerkennung vorgeschlagenen religiösen Feste würden gerade bei türkischen Migranten teilweise auf Interesse stoßen. Von vielen säkulär eingestellten Türken würden jedoch andere Kalendertage bevorzugt. Man muss bedenken, dass die Türkei ein seit Jahrzehnten besonders laizistisch geprägter Staat ist und daher gerade der türkische Feiertagskalender ganz überwiegend aus Tagen ohne religiösen Bezug besteht (19. Mai = Gedenken an Atatürk; 29. Oktober = Nationalfeiertag).

Von Arbeitnehmern aus Ex-Jugoslawien wird hingegen häufig der Wunsch nach einen arbeitsfreien 7. Jänner (Weihnachtsfest nach dem julianischen Kalender für orthodoxe Christen) geäußert. Aber auch innerhalb der österreichischen Wohnbevölkerung ohne Migrationshintergrund ist eine immer größere religiöse und weltanschauliche Auffächerung festzustellen, was ganz unterschiedliche Bedürfnisse nach arbeitsfreien Tagen mit sich bringen kann.

Der völlig falsche Weg wäre es, wenn die Republik Österreich schrittweise mit weiteren Religionsgemeinschaften die Anerkennung bekenntnisspezifischer Feiertage vereinbart, welche in religiösen Sondergesetzen verankert werden.

Religiöse Sonderrechte stören die Chancengleichheit aller Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt und wären letztlich gerade für die Angehörigen dieser Religionsgemeinschaften bei ihrem beruflichen Fortkommen hinderlich, da solche exklusiven Zusatzansprüche Unternehmen von einer Einstellung dieser Religionsangehörigen abhalten könnten.

Statt diskriminierender, auf wenige Bekenntnisse beschränkte Sonderfeiertagsregelungen sollte ein gleicher Rechtsanspruch für alle Arbeitnehmer auf einen variablen individuell festlegbaren bezahlten Feiertag geschaffen werden - völlig unabhängig von Religion oder nichtreligiöser Weltanschauung der Beschäftigten.

Damit könnte der zunehmenden gesellschaftlichen Diversität auf einfache und praktikable Weise ganz ohne unzulässige arbeitsrechtliche Ungleichbehandlungen Rechnung getragen werden. (red, derStandard.at, 26.9.2014)