In der medialen Berichterstattung scheint sich vermehrt die Überzeugung festzusetzen, die Luftschläge der USA und ihrer Verbündeten gegen die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) würden, soweit sich die Einsätze auch gegen IS-Stellungen in Syrien richten, jedenfalls einen Völkerrechtsbruch darstellen. Auch Russland wirft der US-Regierung diesbezüglich eine klare Verletzung des Völkerrechts vor. Einer genaueren rechtlichen Betrachtung halten Einschätzungen dieser Art indes kaum stand.

Es ist nicht zu leugnen: Anders als die US-geführte Luftoperation gegen die gewaltsam vordringenden IS-Milizen im Irak, die rechtlich unstreitig von der Zustimmung der irakischen Regierung getragen wird, ist die Völkerrechtskonformität des Einsatzes in Syrien deutlich schwieriger zu beurteilen. Weder liegt hier eine ausdrückliche Zustimmung (im Völkerrechtsjargon: "Einladung zur Intervention") seitens der Regierung in Damaskus vor, noch können sich die USA und ihre Verbündeten bislang auf eine gemäß Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen angenommene Resolution des UN-Sicherheitsrats berufen, die zu einem militärischen Vorgehen gegen den IS ermächtigen würde.

Beides - die Zustimmung der amtierenden Regierung wie auch die Ermächtigung des Sicherheitsrats zur Gewaltanwendung - sind anerkannte Ausnahmen vom ansonst geltenden umfassenden völkerrechtlichen Verbot grenzüberschreitender militärischer Gewaltanwendung. Beides liegt im Fall der gegenwärtigen Lufteinsätze in Syrien erkennbar nicht vor. End of story?

Nicht zwingend. Ein weiterer, an sich ebenfalls unstreitiger Ausnahmetatbestand zum "absoluten Gewaltverbot" ist das Recht jedes Staates auf militärische Selbstverteidigung gegen "bewaffnete Angriffe" von außen. Die Verteidigung kann dabei auch kollektiv erfolgen, d. h. in Kooperation mit anderen Staaten, die um eine entsprechende Hilfeleistung ersucht wurden. Art. 51 der UN-Satzung, der dieses Recht ausdrücklich verbrieft, verlangt als Voraussetzung seiner Ausübung keineswegs einen staatlichen Angriff. Seit der nach den Anschlägen vom 11. September 2001 ergangenen Resolution 1368 des UN-Sicherheitsrats gilt es weithin als akzeptiert, dass ein Staat sich auch gegen grenzüberschreitend operierende Terrorgruppen verteidigen können muss, sofern deren Attacken in ihrer Intensität einem bewaffneten Angriff gleichkommen.

Auf exakt diese Überlegung stützen sich die USA auch im gegenständlichen Fall. In einem Brief an den UN-Generalsekretär vom 23. September verweist die Ständige US-Vertreterin bei den Vereinten Nationen auf das an Washington gerichtete Gesuch Bagdads, zur Verteidigung des Landes und der irakischen Bevölkerung gegen Rückzugsgebiete der IS in Syrien militärisch vorzugehen. Das originäre Recht zur Selbstverteidigung kommt hier dem Irak zu, die US-geführte Allianz erlangt einen entsprechenden Interventionstitel nur insoweit und so lange, als die von Syrien ausgehenden IS-Angriffe andauern und Bagdad sein Ersuchen um Hilfeleistung aufrechterhält. Endet die Bedrohung für den Irak, endet auch die auf das Recht auf kollektive Selbstverteidigung gestützte völkerrechtliche Legitimation der US-Luftschläge in Syrien.

Gewaltsames Vorgehen gegen Terrorgruppen auf fremdem Staatsgebiet ist zwangsläufig immer mit einer Verletzung der territorialen Souveränität des betroffenen Staates verbunden. Nach gängiger Auffassung ist dies auch im Rahmen individueller oder kollektiver Selbstverteidigung nur zulässig, wenn diesem Staat (hier Syrien) das Handeln der infrage stehenden Gruppe völkerrechtlich zugerechnet werden kann. Aus traditioneller Sicht (etwa des Internationalen Gerichtshofs) bedarf es dazu der effektiven Kontrolle der nichtstaatlichen Akteure durch den betreffenden Staat; nach Meinung eines Teils der jüngeren Völkerrechtslehre genügt es, wenn dieser Staat sich als "unwillig oder unfähig" erweist, gegen Rückzugsorte ("safe havens") international agierender Terrornetzwerke auf seinem Staatsgebiet vorzugehen.

Eine eindeutige Staatenpraxis, die diese Argumentationslinie zweifelsfrei bestätigen oder verwerfen würde, ist noch nicht zu erkennen. Die völkerrechtliche Bewertung der aktuellen Ereignisse in Syrien wird daher maßgeblich davon abhängen, ob der Militäreinsatz und dessen Rechtfertigung von einer breiten Mehrheit der Staaten akzeptiert wird. Eine rechtliche Gesamtbetrachtung muss darüber hinaus die besonderen Umstände des Falls ins Kalkül ziehen. Zu ihnen gehört, dass das syrische Regime die Luftschläge ex post ausdrücklich begrüßt hat (wenngleich es auf einer vorherigen Abstimmung mit Bagdad bzw. Washington beharrt); dass dieselbe Regierung schon längst keinerlei effektive Herrschaftsgewalt über die von der IS kontrollierten Gebiete seines Territoriums auszuüben vermag; schließlich auch, dass es das Völkerrecht ad absurdum führen könnte, wenn sich als (indirekter) Nutznießer einer allzu formalistischen Auslegung seiner Regelungen zum Gewalt- und Interventionsverbot eine Terrorgruppe erweist, deren menschenverachtende Ideologie und genozidale Neigung die Negation all dessen darstellt, wofür das Völkerrecht heute insgesamt steht. (Christian Pippan, DER STANDARD, 11.10.2014)