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Die Steuer, die beim Start von deutschen Flughäfen eingenommen wird, bleibt aufrecht.

Foto: apa/Frank Rumpenhorst

Karlsruhe - Die umstrittene deutsche Luftverkehrssteuer verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht entschied am Mittwoch, die seit 2011 erhobene Abgabe verletze nicht die Grundrechte der Luftverkehrsunternehmen oder der Passagiere. Gegen die Steuer hatte das Land Rheinland-Pfalz geklagt.

Die Steuer fällt auf Passagierflüge an, die von deutschen Flughäfen starten. Dem Bund spült sie jährlich rund eine MilliardenEuro in die Kassen. Die Luftverkehrsbranche sieht in der Steuer einen erheblichen Wettbewerbsnachteil. (Az. 1 BV 3/11).

Rheinland-Pfalz hatte argumentiert, die Steuer habe vor allem für deutsche Regionalflughäfen in Grenznähe negative wirtschaftliche Auswirkungen. Da die Abgabe in Nachbarländern wie Luxemburg, Belgien oder den Niederlanden nicht erhoben werde wichen viele Passagiere zu ausländischen Flughäfen aus. (APA/Reuters, 5.11.2014)