Wien - Justizminister Wolfgang Brandstetter (ÖVP) hat am Donnerstag in der Fragestunde des Bundesrates die Fußfessel für verurteilte Straftäter verteidigt. Ungeachtet des "Falls Hannes Kartnig" habe sich der elektronisch überwachte Hausarrest als notwendiges und sinnvolles Instrumentarium bewährt, sagte der Ressortchef in Bezug auf die umstrittenen Ausgänge des Ex-Sturm-Graz-Präsidenten.
Brandstetter rief laut Parlamentskorrespondenz dazu auf, die jüngsten Vorkommnisse nicht zum Anlass zu nehmen, die Fußfessel schlecht zu machen. Diese sei allein schon aus der notwendigen Reduzierung der Häftlingszahlen sinnvoll und auch wegen der internationalen Verpflichtung Österreichs, einen menschenrechtskonformen Strafvollzug zu garantieren.
Die Vorkommnisse rund um Hannes Kartnig würden der Grundidee der elektronischen Überwachung von Straftätern jedoch schaden, räumte der Minister ein. Dennoch werde das System in Zukunft noch weiter an Bedeutung gewinnen, vor allem in Hinsicht von Weiterentwicklungen der GPS-Ortung.
Einrichtung einer Vollzugsdirektion 2015
Zur geplanten Einrichtung einer Generaldirektion für den Strafvollzug nach dem Muster der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind laut Brandstetter die gesetzlichen Grundlagen weitgehend ausgearbeitet. Er rechnet mit einem Inkrafttreten der neuen Struktur im Juli 2015.
Bezüglich der Personalsituation sagte Brandstetter, dass keine Mitarbeiter über das AMS zur Überwachung von Häftlingen rekrutiert. Die im Strafvollzug tätigen und vom Arbeitsmarktservice vermittelten Facharbeiter hätten vielmehr reine Betreuungsfunktionen und arbeiten mit den Häftlingen in Werkstätten.
Der Ex-Sturm-Präsident muss sich ab Mittwoch erneut im Grazer Straflandesgericht verantworten. 2012 wurde er nach einem langen Prozess bereits verurteilt, doch die Strafe wurde aufgehoben, ebenso der Freispruch in einem Punkt. Nun muss ein Teil des Verfahrens wiederholt werden. Mitangeklagt sind drei ehemalige Funktionäre und der Ex-Sportdirektor des Vereins. (APA/red, derStandard.at, 6./7.11.2014)