Begrenzter Baugrund trifft auf unbegrenzte finanzielle Erwartungen der Eigentümer: Dagegen müsse härter vorgegangen werden, fordern Experten. Auch Enteignungen sollten nicht tabu sein.

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Die steigenden Baulandpreise machen Bauträgern enorm zu schaffen - insbesondere den gemeinnützigen. Deren Obmann Karl Wurm betonte auf einer Enquete am Montag in Wien, dass es "bald keinen geförderten Mietwohnungsbau in Ballungsräumen mehr geben wird können", komme es nicht zu Eingriffen der öffentlichen Hand.

Allerlei Hebel für solche Eingriffe gäbe es, das wurde auf der Veranstaltung rasch klar. Sie heißen Vertragsraumordnung, Baulandumlegung, befristete Baulandwidmung, Wertsteigerungsabschöpfung oder "Widmungskategorie ,förderbarer Wohnbau'", werden aus Expertensicht in Österreich aber viel zu defensiv angewandt.

Die erwähnte Widmungskategorie beispielsweise existiert in Wien, wo mittlerweile sogar Grünland zu Baulandpreisen verkauft werden kann – in Erwartung einer baldigen Umwidmung -, seit der im Juli verabschiedeten neuen Bauordnung. Sie verpflichtet Bauträger aber nur dazu, die rein technischen Vorgaben der Wohnbauförderung umzusetzen. Preisobergrenzen beim Bau müssen ebenso wenig eingehalten werden wie Einkommensgrenzen für die späteren Nutzer - genau das ist laut Wurm aber nötig, um auch wirklich sicherstellen zu können, dass leistbarer Wohnraum entsteht.

"Kölner Modell" gewünscht

Die Wertsteigerung umgewidmeter Grundstücke fließt außerdem immer noch fast ausschließlich in die Taschen der Verkäufer. Christof Schremmer vom Österreichischen Institut für Raumplanung (ÖIR) plädierte für eine Wertsteigerungsabgabe nach Kölner Modell. Dort werden zwei Drittel des Wertzuwachses zum Zweck der Finanzierung öffentlicher Infrastruktur abgeschöpft, nur ein Drittel verbleibt dem Begünstigten. "Auch in Basel und Bern kann man sich das ansehen – und das ist beileibe kein kommunistisches Ausland", so Schremmer pointiert.

Arthur Kanonier, Rechts- und Raumordnungsexperte von der TU Wien, hält als "bodenpolitische Maßnahme" durchaus sogar Enteignungen für ein anwendbares Instrument der Politik. Für den Verfassungsjuristen Michael Holoubek (WU Wien) ist eine Enteignung allerdings immer als "Ultima ratio" zu betrachten. Und natürlich gebe es dabei eine Entschädigungspflicht seitens der öffentlichen Hand, darauf wies er ausdrücklich hin. Außerdem müsste die öffentliche Hand im Fall einer Enteignung einerseits den konkreten Bedarf nachweisen und andererseits, dass zur Erreichung der gewünschten Ziele kein anderes Mittel möglich sei – was wohl für ein bestimmtes einzelnes Grundstück nicht gelingen werde, so der WU-Professor.

Angesichts steigender Bürgerinitiativen gegen Bauprojekte plädierte Wurm dafür, stets Einzel- gegen Allgemeininteressen abzuwägen und allgemein "ein bisschen mehr zu probieren", auch was die Ausreizung rechtlicher Rahmenbedingungen betrifft. (Martin Putschögl, DER STANDARD, 15.11.2014)