Ein Punsch hier, zwei Gläschen dort, Kunden besuchen, Partner einladen: Jetzt beginnt der Weihnachtsfeier-Marathon. Eine Einladung jagt die nächste. Es ist Kampfsaison für die Magenschleimhaut. Wie aber stehts mir der Weihnachtsfeier im eigenen Unternehmen - herrscht da Anwesenheitspflicht?
Der Rechtsschutzspezialist D.A.S. meint in seiner aktuellen Aussendung: Ja. Aber nur, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet. Der Vorteil für Weihnachtsfeier-Verweigerer ist allein, dass diese Zeit auch bezahlt ist. Die meisten Unternehmen aber bevorzugen ohnehin das Feiern zu Tagesrandzeiten.
Aber egal ob während oder nach der regulären Arbeitszeit: Vor zu viel Alkohol wird ausdrücklich gewarnt. Wenn Hemmungen fallen (und meist sei zu viel Alkohol der Auslöser), könne mit vielem gerechnet werden, das auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann: Beleidigungen, Formen von sexueller Belästigung oder Handgreiflichkeiten können - je nach Schwere des Vorfalls - auch zur Entlassung führen, heißt es da.
Auch vom Blaumachen am Tag danach wird abgeraten. Krankfeierer riskieren ihren Arbeitsplatz so der Rechtsexperte. "Grundloses spontanes Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein Entlassungsgrund. Es ist deshalb sinnvoller, rechtzeitig einen Urlaubstag oder Zeitausgleich zu beantragen." (red, derStandard.at, 27.11.2014)