Wien - Der Presserat hat eine Beschwerde gegen Wolfgang Rosam abgewiesen. Der PR-Agenturchef, Herausgeber der Zeitschrift "Falstaff" und Initiator einer Kampagne gegen anonyme Postings ("Die Meinungsmutigen") veröffentlichte in seiner Gourmetzeitschrift als anonymer "Gast" eine vernichtende Lokalkritik und verteidigte diesen weiter anonymen "Gast" als Herausgeber gegen die Reaktion des Lokalbesitzers. Das sei "unglücklich", aber noch kein Verstoß gegen den Ehrenkodex, befand Senat 2 des Presserats.

Der betroffene Lokalbetreiber in Zürs brachte die Kritik ("Tafelspitz zäh wie ein Pferdesattel", andere Beilage, "was in der Küche los ist", sprenge "alle Horrorvorstellungen") vor den Presserat. Das Selbstkontrollgremium der Medienbranche hält das Werturteil zwar für "hart", aber bei einem renommierten Lokal "noch für vertretbar".

"Unglückliche Vorgangsweise"

Der Senat kritisiert die anonyme Kritik als "Gast" in Rosams eigenem Magazin: "Dass der Mitbeteiligte Wolfgang Rosam hier nicht als Herausgeber, sondern anonym als 'Gast' aufgetreten ist, bewertet der Senat als unglückliche Vorgangsweise. Für die Leserinnen und Leser wäre ein vollständigeres Bild entstanden, wenn der Mitbeteiligte zumindest in seiner 'Anmerkung', die Falstaff im Anschluss an die Stellungnahme des Beschwerdeführers abgedruckt hat, offengelegt hätte, dass er nicht aus neutraler Position als Herausgeber seine Meinung zu dem Fall abgibt, sondern persönlich involviert war. Dass dies unterblieben ist, reicht jedoch nicht dafür aus, einen Verstoß gegen den Ehrenkodex festzustellen."

"Sehr zugespitzt"

Auch Rosams Wertungen in der Anmerkung zur Reaktion des Lokalbetreibers seien "noch kein Verstoß gegen den Ehrenkodex". Der Anwalt des Lokalbetreibers hatte dem Falstaff-Verlag mit "allen in Betracht kommenden rechtlichen Mitteln" gedroht, wenn keine Richtigstellung veröffentlicht werden - das könnte Rosam auch als persönliche Drohung verstanden haben, findet der Presserat: Die Aussage, dass man als kritischer Gast Gefahr laufe, geklagt zu werden, ist zwar sehr zugespitzt, da die Klagsdrohung ja in erster Linie gegenüber dem Verlag und nicht gegenüber unzufriedenen Gästen ausgesprochen wurde. Trotz dieser Zuspitzung hält der Senat die Ausführungen in der "Anmerkung" aus medienethischer Sicht jedoch für noch vertretbar. (fid, derStandard.at, 3.12.2014)