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Für betreuungspflichtige Eltern zahlt sich eine Arbeitnehmerveranlagung fast immer aus

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Wien - Seit dem Jahr 2009 gibt es zahlreiche steuerliche Absetzmöglichkeiten für Kinder, die sowohl von Selbstständigen als auch von Arbeitnehmern geltend gemacht werden können. Dazu zählen insbesondere die Absetzmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten und der Kinderfreibetrag. Da diese Absetzposten nicht über die Lohnverrechnung berücksichtigt werden können, kommt der Arbeitnehmerveranlagung eine gestiegene Bedeutung zu. Mit anderen Worten: Wer Kinder hat und keine Arbeitnehmerveranlagung abgibt, verzichtet auf die Begünstigungen und verschenkt Geld!

Als "Kinder" gelten im Steuerrecht Personen, für die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr die Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. der Kinderabsetzbetrag zusteht. Alle Ausgaben in Zusammenhang mit Kindern sind auf dem Formular L1k - einer Beilage zur Einkommensteuererklärung bzw. zur Arbeitnehmerveranlagung - zusammengefasst. Pro Kind muss ein Formular L1k als Beilage zur Steuererklärung abgegeben werden. Darauf ist auch die Sozialversicherungsnummer bzw. die persönliche Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes anzugeben.

Absetz- und Freibeträge

Absetzbeträge wie der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag verringern die tatsächliche Einkommensteuerbelastung in voller Höhe. Freibeträge und Absetzposten wie Kinderfreibetrag oder -betreuungskosten verringern hingegen nur das steuerpflichtige Einkommen, also die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die persönliche Steuerersparnis hängt daher von der Höhe des Einkommens und damit vom progressiven Steuersatz ab.

  • Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag: Als Alleinverdiener gilt, wer mehr als sechs Monate im Jahr in einer Partnerschaft lebt und mindestens ein Kind hat. In diesem Fall darf der Partner steuerpflichtige Einkünfte von nicht mehr als 6000 Euro pro Jahr beziehen. Bei einem Kind beträgt der Alleinverdienerabsetzbetrag 494 Euro, bei zwei Kindern 669 Euro. Ab dem dritten Kind erhöht sich der Betrag um 220 Euro pro Kind
    Dieselben Absetzbeträge stehen Alleinerziehern zu. Als Alleinerzieher gilt, wer für mehr als sechs Monate nicht in einer Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt und mindestens ein Kind hat.
  • Kinderfreibetrag: Der Kinderfreibetrag beträgt 220 Euro pro Kind und Jahr. Wird der Kinderfreibetrag zwischen den Partnern geteilt, stehen jedem Steuerpflichtigen 132 Euro zu. Die Aufteilung hat immer dann Sinn, wenn beide Partner zumindest in der untersten Tarifstufe Einkommensteuer bezahlen. Bei getrennt lebenden Eltern mit Unterhaltspflicht kommt es immer zur Teilung des Kinderfreibetrages.
  • Unterhaltsabsetzbetrag: Leistet ein Steuerpflichtiger für ein nicht dem eigenen Haushalt angehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt und steht weder ihm noch seinem nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner für dieses Kind die Familienbeihilfe zu, bekommt er einen Unterhaltsabsetzbetrag in Höhe von 29,20 Euro monatlich für das erste Kind. Für das zweite Kind beträgt der Unterhaltsabsetzbetrag 43,80 Euro pro Monat, ab dem dritten Kind 58,40 Euro.

Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind bis zu einem Höchstbetrag von 2300 Euro pro Kind absetzbar. Voraussetzung ist, dass das Kind nicht älter als zehn Jahre ist. Betreuungskosten für Kinder, für die aufgrund einer erheblichen Behinderung erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, können bis zu dem Veranlagungsjahr abgezogen werden, in dem das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet.

Als Kinderbetreuungskosten kommen Zahlungen an private und öffentliche Einrichtungen (Kindergarten, Hort, Halbinternat, Ferienbetreuung) sowie Zahlungen an pädagogisch qualifizierte Personen (Tagesmütter, Au-Pairs) infrage. Als pädagogisch qualifizierte Personen gelten Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, mindestens 16 Jahre alt sind und entweder ein pädagogisches Studium absolviert haben oder an einem anerkannten Kinderbetreuungskurs im Ausmaß von acht bis sechzehn Stunden teilgenommen haben.

Die Rechnung hat eine Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen. Zusätzlich muss die Rechnung den Namen, das Geburtsdatum und die Sozialversicherungsnummer des Kindes, den Betreuungszeitraum und einen Hinweis auf die Führungsberechtigung der Kinderbetreuungseinrichtung enthalten. Rechnungen von pädagogisch qualifizierten Personen müssen darüber hinaus auch noch Namen, Adresse, Sozialversicherungsnummer und einen Hinweis auf das Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses oder der Kursbesuchsbestätigung aufweisen.

Absetzbar sind neben den Betreuungskosten selbst auch Verpflegungskosten, Bastelgeld und die Kosten für Ferienbetreuung (z. B. Ferienlager - sämtliche Kosten, also auch Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager - sofern die Betreuung durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgt). Nicht absetzbar sind aber das Schulgeld für Privatschulen, die Vermittlungskosten von Betreuungspersonen und Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.

Auswärtige Berufsausbildung

Wenn für die Berufsausbildung (Schule, Lehre, Studium) in Einzugsbereich des Wohnortes (25 km für Schüler und Lehrlinge, 80 km für Studenten) keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, steht den Eltern ein pauschaler Abzugsposten von 110 Euro pro Monat zu. Dies gilt auch für Studenten, die ein Auslandssemester oder Auslandsstudium absolvieren, für das keine vergleichbare Ausbildungsstätte existiert. Bei einer anderen Ausbildungssprache ist diese Unvergleichbarkeit jedenfalls gegeben. Belegen Studierende aus Österreich hingegen ein deutschsprachiges Medizinstudium in Budapest, ist das weniger klar. (Wolfgang Piribauer, DER STANDARD, 4.12.2014)