Wer große Vermögen in Österreich besteuern will, muss die Privatstiftungen einbeziehen, denn dort sind diese meist geparkt. Das tut auch das SPÖ-Steuermodell: Für Stiftungsvermögen gilt die "Reichensteuer" - ab zehn Millionen Euro Stiftungsvermögen ein Prozent im Jahr. Und da man davon ausgeht, dass alle 30 Jahre ein Generationenwechsel stattfindet, wird periodisch eine Erbersatzsteuer von 35 Prozent eingehoben.

In Summe ergibt dies eine Substanzbesteuerung des Gesamtvermögens von mehr als zwei Prozent im Jahr. Bei milliardenschweren Stiftungen sind das große Summen; der Wegfall der Stiftungseingangssteuer von 2,5 Prozent bzw. die Aufrechnung von bereits bezahlten Beträgen fällt im Vergleich kaum ins Gewicht.

An Strategie "herumgepfuscht"

Für Niklas Schmidt, Stiftungsrechtsexperte bei Wolf Theiss, wäre eine solche Änderung ein weiterer Schlag für die seit ihrer Einführung 1993 schon mehrmals gerupften Privatstiftungen. "Es wird wieder einmal ohne langfristige Strategie herumgepfuscht", sagt er dem STANDARD. "Stiftungen sind ein Instrument für einen Vermögensaufbau über Generationen, und das sollte eine kluge Steuerpolitik unterstützen."

Haben die Stifter die Verschlechterungen bisher passiv hingenommen, so könnte es diesmal zu einem Exodus kommen, warnen Steuerexperten. Denn zu Jahresanfang trat ein Steuerabkommen mit Liechtenstein in Kraft, unter dem Österreich die liechtensteinische Privatstiftung erstmals steuerlich anerkennt.

Liechtenstein attraktiver

Die frühere Finanzministerin Maria Fekter hat das als Preis dafür unterschrieben, an Schwarzgeld in Liechtenstein heranzukommen. Das könnte Österreich jetzt teuer zu stehen kommen. Denn bei Liechtenstein-Stiftungen fällt nur eine Eingangssteuer von fünf bis höchstens zehn Prozent an. Schon jetzt halten viele das Modell für attraktiver als das heimische; sollte die neue Stiftungssteuer kommen, wäre Liechtenstein für Neustifter der logische Standort.

Selbst bestehendes Stiftungsvermögen ließe sich nach Liechtenstein transferieren, sagt Schmidt: durch eine Stiftungsauflösung, wenn ein Widerrufsrecht in der Stiftungsurkunde verankert wurde; oder durch eine Einmalausschüttung des Stiftungsvermögens an eine liechtensteinische Stiftung, wenn der Stiftungszweck geändert werden kann. Vor einer Sitzverlegung rät Schmidt ab; das sei rechtlich zu riskant.

Aber auch bei einer Abwanderung nach Vaduz ginge der Fiskus nicht ganz leer aus, sagen Experten: Unter der 1992 abgeschafften Vermögenssteuer wurden Steuerausländer mit inländischem Vermögen - etwa Grundstücke oder Unternehmensbeteiligungen - zur Kasse gebeten. Damit wäre auch diesmal zu rechnen. (Eric Frey, DER STANDARD, 10.12.2014)