Die EU-Datenschutzregeln gelten auch für Privatleute, die mit Kameras das eigene Haus und die Umgebung überwachen. Dies hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag entschieden. Eine im Datenschutz vorgesehene Ausnahme für "persönliche oder familiäre Tätigkeiten" greift aus Sicht der Richter nicht.
Fall in Tschechien
Ein Mann in Tschechien hatte nach mehreren Angriffen auf sein Haus per Kamera seinen Eingang, die Straße davor und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses überwacht. Bei der nächsten Attacke erfasste er damit tatsächlich zwei Verdächtige. Einer von diesen zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der Überwachung an.
"Würdigung des berechtigten Interesses"
Die Richtlinie ermögliche jedoch die "Würdigung des berechtigten Interesses dieser Person, das Eigentum, die Gesundheit und das Leben seiner selbst und seiner Familie zu schützen", heißt es im Urteilsschreiben. So dürfe die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne die Einwilligung der betroffenen Person erfolgen, wenn sie zur "Verwirklichung des berechtigten Interesses des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich" sei. Eine Person muss auch nicht über die Verarbeitung ihrer Daten informiert werden, wenn das "unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert". (APA/red, 11.12.2014)