Der Begriff "Wohnrechtsnovelle 2015" wird von Beobachtern als fast schon anmaßend kritisiert, denn eigentlich ist es nur eine Reparatur zweier seit vielen Jahren problematischer Gesetzeslücken, die nun per 1. Jänner 2015 geschlossen werden. Immerhin sind aber drei Gesetze davon betroffen: "Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz 2002 geändert werden und eine Regelung über die Erhaltung von Wärmebereitungsgeräten im Teilanwendungsbereich des § 1 Abs. 4 MRG getroffen wird", so lautet die korrekte Bezeichnung im parlamentarischen Verfahren, das diese Woche mit einem Beschluss im Plenum abgeschlossen werden konnte.

Vermieter zahlt die Therme, ...

Dahinter verbergen sich neue Erhaltungspflichten des Vermieters für Heizthermen, Warmwasserboiler und sonstige Wärmebereitungsgeräte im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) - also in Genossenschaftswohnungen - und für Wohnungen im Teilanwendungsbereich des MRG. Der Bautenausschuss hat dies am 27. November beschlossen, gleichzeitig einem Abänderungsantrag zugestimmt, wonach die Regelung nun doch nur für (laut Mietvertrag) "mitvermietete" Geräte gelten wird.

... aber nicht immer

Das heißt: Mieter, die ihre Therme selbst angeschafft haben, sind auch selbst dafür verantwortlich. Auch eine Rückwirkung der Bestimmung wird ausgeschlossen: Wer in der Vergangenheit selbst ein defekt gewordenes Gerät erneuert hat, kann aufgrund der neuen Bestimmungen keinen Aufwandsersatzanspruch gegen den Vermieter erheben.

Eigentums-Zubehör geregelt

Außerdem wird mit der kleinen Wohnrechtsnovelle die Frage, inwieweit Zubehör wie Kellerabteile, Autoabstellflächen oder Gärten zu einer Eigentumswohnung gehören, geregelt. Künftig ist Zubehör bei der Begründung und Übertragung von Wohnungseigentum automatisch miterfasst, wenn aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der Nutzwertermittlung eindeutig hervorgeht, dass es einer bestimmten Wohnung zugewiesen ist. Eine separate Eintragung im Grundbuch ist nicht mehr unbedingt erforderlich. Diese Regelung soll auch für "Altfälle" gelten.

Team Stronach und NEOS wiesen im Nationalrat am Donnerstagabend daraufhin, dass es sich bei dem Gesetzespaket um einen reinen Abtausch handle. Die Thermen-Klarstellung sei das Anliegen der SPÖ gewesen und die habe sie durchgebracht, indem sie die Volkspartei bei der zur Reparatur anstehenden Regelung bei den Eigentumswohnungen unter Druck gesetzt habe. Abgelehnt wurde die Novelle letztlich nur vom Team Stronach. (mapu/red, DER STANDARD, 13.12.2014)