Wirte müssen bestimmte Allergene in servierten Speisen ausweisen - und sie haften für Fehler, die Gesundheitsschäden verursachen.

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Wien - Seit Samstag ist die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) in Kraft, die zu einer weitgehenden Harmonisierung der Rechtslage in Europa führen soll. Manche Detailbereiche können jedoch die einzelnen Länder selbst regeln, etwa die Art der Allergenangabe bei unverpackten Lebensmitteln. Der österreichische Gesetzgeber tat dies mit der Allergeninformationsverordnung, die vor allem für die Gastronomie neue Regelungen bringt. Wie vielfach berichtet, müssen zu jeder Speise die Allergene laut Anhang II der LMIV angegeben werden, entweder schriftlich oder mündlich durch eine geschulte Person im Unternehmen.

Was geschieht nun bei einer falschen Angabe von Allergenen? Zum einen drohen verwaltungsrechtliche Strafen. Davon abgesehen, kann der Endverbraucher unter Umständen Schadenersatz geltend machen. Gegen wen, ist von Fall zu Fall verschieden; dies liegt an den unterschiedlich geregelten Verpflichtungen in der Lebensmittelunternehmerkette.

Was auf der Verpackung steht

Man muss nämlich unterscheiden, ob der Unternehmer (Restaurantbetreiber, usw.) die für die Allergeninformation notwendigen Angaben aus Eigenem wissen kann und muss oder ob er sich auf ihm zur Verfügung gestellte Information verlässt. Lieferanten und Großmärkte müssen bei der Abgabe von Lebensmitteln die notwendige Information nach der LMIV, also auch alle enthaltenen Allergene, dem Abnehmer zur Verfügung stellen, entweder auf der Verpackung oder auf der Lieferung beiliegenden Handelspapieren.

Das ist die Grundlage für die Allergeninformation an den Endverbraucher. Der einzelne Restaurantbetreiber, Wirt oder Würstelstandbesitzer kann nicht Lebensmittel auf ihre enthaltenen Allergene prüfen. Er muss und kann sich auf die ihm gegebene Information verlassen.

Die Reaktionen echter Allergiker auf einen allergenen Stoff können heftig sein, im schlimmsten Fall zum Tod führen. Bestellt nun ein Kunde in einem Restaurant eine Speise und erleidet er einen Gesundheitsschaden, weil ein Allergen nicht schriftlich ausgeschildert wurde oder die mündliche Auskunft falsch war, hat er einen Schadenersatzanspruch.

Verschulden des Betreibers

Dieser richtet sich dann gegen den Restaurantbetreiber, wenn ihn bzw seinen Angestellten ein Verschulden trifft. Wurden zum Beispiel Erdnüsse verarbeitet und wird darauf nicht schriftlich oder mündlich hingewiesen, ist ein Verschulden gegeben. Verarbeitet der Koch Fischpaste, und ist auf der Verpackung der Paste das Allergen Fisch (oder Krebstiere) gekennzeichnet, bei der Speise im Lokal aber nicht, ist ebenso ein Verschulden gegeben. Zu berücksichtigen wäre im Falle der Verarbeitung von Lebensmitteln auch eine mögliche verschuldensunabhängige Haftung des Restaurantbetreibers nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wurden aber Lebensmittel verarbeitet, bei denen eine vorgeschriebene Allergeninformation fehlt, trifft den Restaurantbetreiber grundsätzlich kein Verschulden. Die Haftung geht auf den vorgelagerten Lebensmittellieferanten über, sofern der eine Pflicht verletzt hat. Zuletzt auf den Lebensmittelunternehmer, der als solcher auf dem verarbeiteten Lebensmittel genannt war - bzw. auf den Importeur, wenn der gekennzeichnete Lebensmittelunternehmer nicht in der EU sitzt - und daher für die Angabe der Allergene verantwortlich ist.

Anforderungen nicht überspannen

Eine Ausnahme ist jedoch dann gegeben, wenn der Restaurantbetreiber von einem nicht gekennzeichneten Allergen weiß oder er davon wissen musste. Ist auf der Verpackung oder in den Handelspapieren einer Fischpaste kein Inhaltsstoff Fisch oder Krebstiere angegeben, sollte das einem Restaurantbetreiber auffallen.

Diese Anforderung darf man jedoch nicht überspannen. Man muss hier den Gegebenheiten in der Gastronomie Rechnung tragen und nur in eindeutigen Fällen eine Kontrollpflicht des Gastronomen annehmen. (Jakob Hütthaler-Brandauer, DER STANDARD, 15.12.2014)