Wien - Die Aufhebung des Mindestwechselkurses zum Euro durch die Schweizerische Nationalbank sorgt dafür, dass Franken-Kreditnehmer deutlich mehr zurückzahlen müssen als erwartet. Nach der jüngsten Rechtsprechung des OGH müssen Konvertierungsklauseln in Kreditverträgen sowohl inhaltlichen als auch formalen Anforderungen entsprechen.

Für viele Kreditnehmer stellt sich nun die Frage, aufgrund welcher Vereinbarungen oder sonstigen Rechtsgrundlagen die Bank den Fremdwährungskredit konvertieren kann; der OGH stand in mehreren jüngeren Entscheidungen diesen kritisch gegenüber.

Das Aufsichtsrecht zwingt Kreditinstitute, Wechselkursrisiken entgegenzuwirken. Diese Verpflichtung für sich allein berechtigt sie jedoch nicht zu einer Konvertierung ohne vertragliche Vereinbarung. Laut OGH schlagen aufsichtsrechtliche Verpflichtungen nicht notwendigerweise auf Zivilrecht durch.

Klauseln zur Umwandlung des Kredits

Viele Kreditverträge - abgeschlossen vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes - enthalten Klauseln, die zu einer Umwandlung des Kredites in Euro berechtigen, wenn die Währungsentwicklung das Kreditrisiko erhöht und die Bank binnen angemessener Frist keine ausreichenden Sicherheiten erlangt. Da bei kundenfeindlichster Auslegung bereits eine minimale Risikoerhöhung zur Konvertierung berechtige, wurde diese Klausel gegenüber Verbrauchern wegen unklarer Terminologie für unwirksam erklärt.

Ebenfalls gebräuchlich sind Bestimmungen, die einen bestimmten prozentuellen Rahmen vorgeben. Der OGH hat anerkannt, dass die Begrenzung auf eine maximale Wechselkursänderung für die Konvertierung sowohl dem Sicherungsbedürfnis der Bank als auch des Kreditnehmers Rechnung trägt. Jedoch wurde auch diese Klausel in der Judikatur als unwirksam qualifiziert, da darin die Möglichkeit einer einseitigen Leistungsänderung der Bank liege.

In der letzten Entscheidung zu diesem Thema qualifizierte der OGH den Ausschluss einer Widerrufsmöglichkeit eines Auftrags als unsachlich. Eine solche Klausel müsse stattdessen auf eine konkrete Erfüllungsgefährdung für die Bank abgestellt werden.

Auch wenn Konsumentenschützer derzeit noch zum Abwarten raten und Ansprüche gegen Banken in den Raum stellen, wird die (vertragliche) Grundlage für eine Konvertierung der Bank und deren Voraussetzungen wohl wiederum erst der OGH klären. (Benedikt Kessler, DER STANDARD, 26.1.2015)