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Auch bei Viagra, dessen Verschreibung laut Ersturteil ein "schamerregendes Attest von Impotenz" sei, besteht wirtschaftlicher Wettbewerb - weshalb das Kartellgesetz zum Tragen kommt. Dieses Urteil hat das nun das Schweizer Bundesgericht (Höchstgericht) gesprochen.

Foto: ap/William Vazquez

Das Schweizer Bundesgericht hat eine Sanktion der Wettbewerbskommission (Weko) wegen Preisabsprachen für die Erektionsstörungs-Medikamente Viagra, Levitra und Cialis bestätigt. Die Herstellerfirmen Bayer, Eli Lilly und Pfizer müssen für den Zeitraum von April 2004 bis Ende Dezember 2008 Teile des Umsatzes als Strafe bezahlen.

Hohe Strafen

Die Unternehmen hatten unverbindliche Publikumspreisempfehlungen an Großhändler und Verkaufsstellen abgegeben und weiterleiten lassen. Die Höhe der von den Unternehmen zu zahlenden Beträge wird im Urteil des Bundesgerichtes nicht genannt. Zusätzlich jedenfalls muss jede Firma 115.000 Franken für (rund 110.000 Euro) die Untersuchungskosten bezahlen.

Das Bundesgericht hebt mit dem nun publizierten Entscheid das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2013 auf, das die Beschwerden der Pharmaunternehmen gegen die auf dem Kartellgesetz beruhende Weko-Sanktion gutgeheißen hatte.

Das Bundesverwaltungsgericht war zum Schluss gekommen, dass das Kartellgesetz nicht anwendbar sei, weil bei diesen verschreibungspflichtigen Medikamenten kein Wettbewerb herrsche. Publikumswerbung bei verschreibungspflichtigen Medikamenten sei verboten. Und bei diesen Medikamenten müsse zudem der "Schamfaktor" beachtet werden, schrieb das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung des fehlenden Wettbewerbs.

So werde ein ärztliches Rezept für ein Medikament gegen Erektionsstörungen vom Patienten in der Regel als "schamerregendes Attest seiner Impotenz" oder gar als Unzulänglichkeit als Mann aufgefasst. Die Möglichkeit der Betroffenen, sich bei Ärzten oder in Apotheken nach den Preisvergleichen zu erkundigen, könne deshalb vernachlässigt werden.

Ursprüngliches Urteil revidiert

Das Bundesgericht kommt zu einem anderen Ergebnis: Patienten sollen gemäß Heilmittelgesetz (HMG) ohne großen Aufwand Preisunterschiede bei Heilmitteln ermitteln können. Deshalb sollen namentlich Krankenkassen die Versicherten auf günstigere Bezugsquellen aufmerksam machen dürfen.

Auch sehe das HMG vor, dass Preisvergleiche bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zulässig seien. Es bestehe also ein Wettbewerb, aber nicht ein derart breiter, wie in einem weniger regulierten Markt. Damit kommen das Kartellgesetz und die darin enthaltenen Bestimmungen gegen Preisabsprachen zur Anwendung. (APA, derStandard.at, 13.2.2015)