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Ob im Mittel- oder Hochgebirge: Wer eine Tourgruppe führt, ist im Normalfall durch die Haushaltsversicherung abgesichert.

Foto: EPA/Endlicher

Wien – Ein staatlich geprüfter Bergführer, der kein Gewerbe ausübt, führte eine Gruppe unentgeltlich für den Österreichischen Alpenverein auf eine Hochgebirgstour. Bei einer schwierigen Route kam es dabei zu einem Pendelabsturz, bei dem eine Teilnehmerin verletzt wurde. Sie klagte den Bergführer auf Schadenersatz, und der wiederum wandte sich an seine Haushaltsversicherung zwecks Schadensabdeckung.

Die Versicherung verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, dass Hochgebirgstouren nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens gehören, die laut Art 10.5 der Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung gedeckt sind. Diese Gefahren erstrecken sich, so heißt es dort, "insbesondere" u. a. auf die nicht berufsmäßige Sportausübung, ausgenommen die Jagd.

Der Bergführer klagte und erhielt in allen drei Instanzen recht, zuletzt vom Obersten Gerichtshof (OGH 26. 11. 2014, 7 Ob 171/14v). Hochgebirgstouren, so der OGH, sind in Österreich nicht ungewöhnlich und werden als Freizeitsport betrachtet, die vom Versicherungsschutz erfasst sein sollten. Die Richter gestanden zwar zu, dass die Tätigkeit des Tourenführers über eine reine Sportausübung hinausgeht. Doch es sei in Gruppensportarten üblich und geradezu selbstverständlich, dass einer eine Führungsrolle übernimmt. Die damit verbundene Verantwortung und erhöhte Gefahr einer Haftung sei daher nicht ungewöhnlich.

Der Bergführer habe zwar – auch durch die Wahl seiner Route – fahrlässig gehandelt, aber das begründe für sich allein noch keine ungewöhnliche Gefahrenlage, so der OGH. Denn ohne Fahrlässigkeit wäre der Schaden erst gar nicht eingetreten. (ef, DER STANDARD, 16.2.2015)