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Ein Facebook-Posting sorgt für die Entlassung eines Bankers – dieser habe damit Geschäftsgeheimnissen verraten, so der Oberste Gerichtshof.

Foto: AP/Chiu

Wer auf Facebook kritische Firmeninterna ausplaudert, kann entlassen werden: Dieses Urteil bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) in einem kürzlich erfolgten Spruch. Eine öffentliche Statusmeldung sei "wie eine Anfrage in einer Tageszeitung", so das Höchstgericht. Daher qualifiziere sich auch ein Facebook-Posting als Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. Der OGH bestätigte damit ein Urteil des Landesgericht St. Pölten.

Gerüchten widersprechen

In dem konkreten Fall ging es um einen ehemaligen Bankangestellten. Er war gekündigt worden, weil unter seiner Ägide als Hauptkassier 15.000 Euro verschwunden sind. Der Mann hatte laut der "Presse" erfahren, dass in seiner Nachbarschaft Gerüchte die Runde machten. Daher entschloss er sich, bei einem Arbeitskollegen nachzufragen, ob das Geld wieder aufgetaucht sei. Das tat er allerdings mit einem öffentlichen Facebook-Posting.

Konkurrenzbank "gefällt das"

So verriet er nach Ansicht der Gerichte schädigende Geschäftsinterna. Denn unter anderem markierte ein Angestellter einer Konkurrenzbank den Beitrag mit "Gefällt mir". Schon das Landesgericht St. Pölten sah es laut "Presse" als erwiesen an, dass die Bank "ein massives Interesse" habe, die Causa geheim zu halten. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, den ehemaligen Angestellten sofort zu entlassen. Dadurch erlöschen – im Unterschied zur Kündigung – Ansprüche des einstigen Mitarbeiters. Dieser bekämpfte deswegen die Entlassung juristisch.

Banker: Unabsichtlich öffentlich

Der OGH wies im Urteil darauf hin, dass der Mann sich auch ohne Nennung von Interna hätte distanzieren können. Außerdem hätte es auch Möglichkeiten gegeben, mit dem Mitarbeiter Kontakt aufzunehmen, ohne dies öffentlich zu machen. Dass er genau das probiert hatte, wollte der ehemalige Angestellte vor Gericht noch einwenden: Ihm sei unklar gewesen, dass sein Posting öffentlich sichtbar wäre. Das ist durchaus plausibel, da er den Beitrag mit den Worten "Bitte um Diskretion" beendet hatte. Das OGH lehnte den Einwand allerdings ab, da er laut "Presse" ein "unzulässiges neues Vorbringen war". (fsc, derStandard.at, 16.2.2015)