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Bei Sektflöten geht der Absatz flöten.

Foto: apa/gindl

Wien - In selten harschen Worten zerreißt das Bundesfinanzgericht die Schaumweinsteuer, die vor allem die Sekthersteller belastet. Das Gericht ortet schwere Verstöße gegen die Grundsätze Erwerbsfreiheit, Eigentum und Gleichheit, für die es keine sachliche Begründung gebe. Daher haben die Richter die Schaumweinsteuer dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, wobei die Empfehlung klarer nicht sein könnte: die Steuer "wegen Verfassungswidrigkeit aufheben".

Damit muss das Höchstgericht neuerlich über die umstrittene Schaumweinsteuer befinden, diesmal allerdings inhaltlich. Im Juni hatte der VfGH einen Individualantrag formal abgewiesen - Begründung: Der Beschwerdeführer kann sich nicht direkt an das Höchstgericht wenden, wenn ihm der Weg durch die Instanzen offen steht. Daher musste sich der Sekthersteller bis zum Finanzgericht durchkämpfen.

Deutliche Worte

Dieses hält mit seiner Rechtsmeinung nicht hinter dem Berg. Die Steuer sei "aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Sie verletzt in ihrer konkreten Ausformung die Steuerschuldner ... in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz." Ebenfalls deutlich wird das Gericht in der Erörterung der einzelnen Kritikpunkte.

Das Ziel des Gesetzgebers, wonach die Steuer den Alkoholkonsum reduzieren soll, sei "nur vorgeschoben". Allein schon der erwartete Anstieg des Steueraufkommens von 25 Mio. Euro im Vorjahr auf 35 Millionen heuer unterstelle einen wachsenden Konsum. Überdies griffen Verbraucher zum vergleichbaren Prosecco frizzante. Dass dieser Sprudel nicht von der Steuer erfasst wird, sei nicht sachgerecht. Die 114 betroffenen Sekthersteller seien wegen der Abgabe ein "verfassungsrechtlich bedenkliches Sonderopfer".

Nächster Kritikpunkt. Da die Steuer für jeden Liter gleich hoch ist, falle sie bei Champagner nicht ins Gewicht, während sie bei billigerem Schaumwein eine Verteuerung um mehr als ein Viertel bedeute. Die Abgabe sei somit nicht verhältnismäßig. Zudem blieben die Einnahmen 2014 mit 5,7 Mio. Euro wegen des Umsatzeinbruchs weit unter dem Budgetvoranschlag. Laut Finanzgericht bringt die Steuer somit ähnlich viel, wie sie an Kosten verursacht, was dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit zuwiderlaufe. (as, DER STANDARD, 25.2.2015)