Geldfragen sind heikel - sollten aber geklärt werden.

Foto: Erste Bank

Wien - Schließen zwei Menschen den Bund fürs Leben (oder lassen ihre Partnerschaft eintragen), stellen sich auch Fragen nach der finanziellen Vorsorge und Absicherung der Partner. Was es dabei zu beachten gilt:

Bankkonto: Partner können sich bei ihren Konten eine wechselseitige Zeichnungsberechtigung einräumen. Damit kann der jeweils andere Partner etwa Zahlungen durchführen. Das Konto auflösen oder weitere Zeichnungsberechtigte hinzufügen kann aber nur der Kontoinhaber. Zu beachten ist, dass eine Zeichnungsberechtigung mit dem Tod eines Partners erlischt. War der Kontoinhaber der verstorbene Mann, kann die Frau nicht einmal mehr Geld abheben, der Zugriff ist erloschen.

Eine weitere Möglichkeit ist die Miteigentümerschaft. "Zu beachten ist hier der Unterschied zwischen den 'Und/Oder-Konten'", sagt Martin Korntheuer, Referent für Finanzdienstleistungen in der Arbeiterkammer. Bei einem "Und-Konto" gilt die kollektive Zeichnung. Alle Aktivitäten (etwa die Einrichtung von Daueraufträgen) müssen von beiden Kontoeigentümern durchgeführt werden. Bei "Oder-Konten" (Gemeinschaftskonto) kann der Großteil der Kontotätigkeiten von den Partnern allein durchgeführt werden.

Sparbuch: Hier ist die Summe der Einlage ein wichtiges Kriterium. Sparbücher mit einer Einlage von bis zu maximal 15.000 Euro können quasi anonym geführt werden. Es gibt ein Losungswort, und das Sparbuch kann physisch weitergegeben werden. Wer Buch und Losungswort hat, kann das Geld abheben. Anders ist es, wenn die Summe über 15.000 Euro steigt. Dann spricht man von einem "Namenssparbuch". Nur die vom Sparbucheröffner genannten Personen können über dieses Sparbuch verfügen. Ein Partner muss also hinzugefügt werden, wenn man möchte, dass dieser im Notfall auf das Geld zugreifen kann. Dafür muss dieser im Fall des Falles das Sparbuch aber auch physisch besitzen.

Lebensversicherung: Auch hier müssen Partner aktiv vom Inhaber der Polizze eingesetzt werden, wen man möchte, das dieser im Versicherungsfall begünstigt ist.

Kredit: Bei Krediten stellt sich immer die Frage der Unterschriften und damit der Haftung, was bei Trennungen schwierig werden kann. Problematisch wird es, wenn im Fall einer Trennung ein Vermögen, das einem Partner zugeordnet ist, durch zwei Unterschriften abgesichert ist. "Eine Scheidung ist nicht das Ende der Haftung", sagt Korntheuer. Selbst wenn bei einer Trennung der Kredit vom Mann weiterbezahlt wird, kann die Bank bei Problemen die Ex-Frau in die Haftung nehmen, wenn diese mitunterschrieben hat.

Arbeitslosengeld: Auf den Anspruch von Arbeitslosengeld hat eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft keine Auswirkungen - wohl aber beim Bezug der Notstandshilfe. "Hier kommt es zur Anrechnung des Einkommens von Ehepartnern oder Lebensgefährten", sagt Gernot Mitter, Arbeitsmarktexperte der AK Wien. Durch diese Anrechnung wird oft keine Notstandshilfe gewährt. Ein Antrag darauf sollte laut Mitter aber dennoch immer gestellt werden, weil die Zeiten, für die wegen der Einkommensanrechnung keine Notstandshilfe gebührt, vom AMS dennoch in der Pensionsversicherung mit 70 Prozent der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld weiterversichert werden. So kann wenigstens der Verlust an Pensionsversicherungszeiten vermieden werden.

Sichergestellt werden sollte jedenfalls, dass beide Partner wissen, wie es um die finanzielle Situation bestellt ist. Wie viel Geld pro Monat verbraucht wird und wie viel für Notfälle parat liegt. (bpf, DER STANDARD, 27.2.2015)