Mehr als 50.000 Kunstwerke und Objekte wurden seit in Kraft treten des Kunstrückgabegesetzes 1998 in Österreich restituiert. Eine Bilanz, die im internationalen Vergleich vorbildhaft ist, jedoch kein Ruhekissen sein darf. Mit der Novelle im Jahr 2009 geriet der eingespielte Ablauf bisweilen ins Wanken. Seither stehen Ankäufe auf dem Prüfstand, bei denen sich ein Ausfuhrverbot als hilfreich erwies. Das wesentliche Kriterium dabei ist der "enge Zusammenhang". Mal empfahl man eine Rückgabe, mal nicht.

Das Gesetz sei schwammig formuliert, beklagen Historiker. Die Auslegung nach rechtlichen Gesichtspunkten wird jedoch einem Beirat überlassen, in dem Juristen eine klare Minderheit stellen. Das Verfahren selbst bleibt geheim, ebenso die ins Kalkül gezogenen Dossiers und Dokumente. Die Beschlüsse sind folglich nur bedingt überprüfbar.

Formal gibt der Beirat eine Empfehlung ab, die faktisch einem Urteil entspricht. Daran schließt Josef Ostermayer als verantwortlicher Bundesminister wie seine Vorgänger mit der Entscheidung an. Ein üblicher wie bequemer Weg.

Im Falle des 1972 unter Bruno Kreisky erworbenen Beethovenfrieses kam eine politische Dimension hinzu und das finale Nein entspricht auch dem populistischen Konsens. An diesen "engen Zusammenhang" kann, muss man aber nicht glauben. International könnte die Entscheidung als schwammiger Umgang mit dem Kunstrückgabegesetzt interpretiert und mit Reputationsverlust verknüpft werden. (Olga Kronsteiner, 6.3.2015)