Brüssel - Die EU-Kommission ist Befürchtungen entgegengetreten, wonach eine geplante EU-Richtlinie zum Schutz von Firmengeheimnissen die Pressefreiheit beeinträchtigen könnte. "Wir haben ausdrücklich Schutzklauseln vorgesehen, um die Achtung der Meinungsfreiheit, das Recht auf Information und Whistleblowers abzusichern", erklärte EU-Kommissionssprecherin Lucia Caudet am Dienstag auf APA-Anfrage.
Diese Aktivitäten würden somit ausdrücklich geschützt, "etwas, das es in den meisten nationalen Gesetzen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen nicht gibt", so die Sprecherin. Das Nachrichtenmagazin "profil" hatte zuvor von Bedenken von Nicht-Regierungsorganisationen, EU-Politikern und Medienvertretern gegen den Richtlinienentwurf berichtet. Demnach könnten die Bestimmungen der Richtlinie über "legitim" beschaffte Informationen oder ein "öffentliches Interesse" so vage formuliert sein, dass Unternehmen praktisch jeden klagen könnten, der interne Informationen weitergibt, schreibt "profil". "Die Arbeit investigativer Journalisten wird durch diese Richtlinie sicher erschwert", wird die SPÖ-EU-Abgeordnete Evelyn Regner zitiert, die außerdem auch um die Arbeit von Betriebsräten fürchtet
"Unternehmen aus ganz Europa, vor allem Klein- und Mittelbetriebe, haben mehr Schutz vor einer missbräuchlichen Verwendung von Geschäftsgeheimnissen verlangt", sagte die Kommissionssprecherin. Deshalb habe die EU-Kommission Regeln für zivilrechtliche, nicht strafrechtliche Verfahren vorgeschlagen. Niemand könne wegen der Richtlinie strafrechtlich belangt werden.
Nach dem vorliegenden Entwurf der EU-Kommission müssen die EU-Staaten sicherstellen, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses abgelehnt werden, wenn es um die rechtmäßige Wahrnehmung des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung geht, oder "zum Zwecke der Aufdeckung eines ordnungswidrigen Verhaltens, einer strafbaren Handlung oder einer illegalen Tätigkeit, sofern der angebliche Erwerb bzw. die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses für die Aufdeckung erforderlich war und der Beklagte im öffentlichen Interesse handelte".
Es "muss gewährleistet sein, dass die vorgesehenen Maßnahmen und Rechtsbehelfe nicht Whistleblowing-Aktivitäten einschränken", wird in dem Entwurf betont. Auch dürfe die "legitime Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte nicht eingeschränkt werden". (APA, 31.3.2015)