Eine Dienstreise liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort verlässt um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen. Grundsätzlich gilt auch die An- und Abreise als Arbeitszeit. Dennoch ist hier zwischen "aktiver" und "passiver" Reisezeit zu unterscheiden.

Als aktive Reisezeit gelten insbesondere Reisetätigkeiten von Außendienstmitarbeitern oder Berufskraftfahrern. Ebenso gilt es als aktive Reisezeit, wenn der Arbeitnehmer selbst einen PKW lenkt oder aber während der Reise sich bereits auf einen Termin vorbereitet und entsprechend Unterlagen durchliest oder beispielsweise auch eine Power Point Präsentation erstellt oder mit Kunden oder Mitarbeitern in dieser Zeit telefoniert. Diese aktive Reisezeit gilt als "Vollarbeitszeit" und ist entsprechend zu entlohnen bzw. wird auch auf die Höchstgrenzen der Arbeitszeit angerechnet.

Anders hingegen verhält es sich bei der passiven Reisezeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn der Arbeitnehmer während der Reise keine Arbeitsleistung zu erbringen hat und eben auch nicht selbst einen PKW lenken muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer entweder per Bahn, Bus, Flugzeug oder als Beifahrer in einem PKW reist. Zu dieser passiven Reisezeit zählen auch allfällige Wartezeiten auf Bahnhöfen oder Flughäfen.

Ausreichende Erholungsmöglichkeit

Bei diesen passiven Reisezeiten ist die Überschreitung der Höchstgrenzen der Arbeitszeit gemäß dem Arbeitszeitgesetz zulässig. Sofern während dieser passiven Reisezeit ausreichende Erholungsmöglichkeiten bestehen, kann auch die tägliche Ruhezeit dadurch verkürzt werden. Darüber hinaus ist es zulässig, dass für passive Reisezeit kollektivvertraglich oder einzelvertraglich ein geringeres Entgelt vereinbart wird. Wird aber für die passiven Reisezeiten keine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen und sieht auch der Kollektivvertrag keine gesonderte Regelung vor, hat der Dienstnehmer auch für diese Zeiten vollen Entgeltanspruch und Anspruch auf Abgeltung allfälliger Überstunden. Um hier allfälligen späteren Komplikationen vorzubeugen ist es daher empfehlenswert, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsprechende Regelungen für Dienstreisen und Reisezeiten vereinbart werden.

Dauert eine Dienstreise mehrere Tage bzw. hat ein Arbeitnehmer am Zielort der Dienstreise Zeit zur freien Verfügung, handelt es sich dabei weder um aktive noch um passive Reisezeit. Diese Zeit – beispielsweise die der Dienstnehmer im Hotelzimmer verbringen kann oder auch Essenszeiten – ist als Freizeit zu werten und zählt nicht zur Arbeitszeit.

Bei Weiterbildungen

Eine gesonderte Regelung ist auch für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen empfehlenswert, deren Teilnahme nicht nur durch den Dienstgeber einseitig angeordnet ist bzw. die nicht im ausschließlichen dienstlichen Interesse stehen, wie es beispielsweise bei Fortbildungsveranstaltungen der Fall ist, bei denen der Arbeitnehmer ein Wissen oder Fähigkeiten erlangt, die auch bei anderen Arbeitgebern eingesetzt werden könnten.

Hierbei ist zu beachten, dass einerseits Regelungen über die Übernahme dieser Ausbildungs- oder Fortbildungskosten durch den Dienstgeber vereinbart werden können, darüber hinaus sollte allerdings auch geregelt werden, inwieweit diese Teilnahme und die dazugehörigen Reisebewegungen als Arbeitszeit gewertet werden oder ob der Dienstnehmer dies in seiner Freizeit machen muss bzw. allenfalls auch unentgeltlich hierfür vom Dienst freigestellt wird. Auch in diesem Fall sind klare Regelungen im Vorfeld sowohl im Interesse des Dienstgebers als auch des Dienstnehmers. (Stephan Nitzl, 30.4.2015)