Muss auch dann Maklerprovision bezahlt werden, wenn eine Transaktion mangels Finanzierung gar nicht zustande kommt? Mit einem solchen Fall hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) zu befassen.

Zwei Interessenten gaben ein Kaufanbot für ein Ferienhaus ab – mit Finanzierungsvorbehalt. Die mit dem Verkauf betraute Maklerin wies dies aber ab. Von einer Bank erhielten die Interessenten dann eine Finanzierungszusage "vorbehaltlich der Entscheidung unserer Gremien", wie es hieß. Dies akzeptierte die Maklerin und übermittelte das Kaufanbot. Die Interessenten unterschrieben es, der Verkäufer akzeptierte es. Kurz vor der Kaufvertragsunterzeichnung teilte die Bank aber die Ablehnung der Finanzierung mit, die Interessenten mussten deshalb vom Kauf zurücktreten.

Die bereits bezahlte Provision wurde anschließend zurückverlangt, was vom Erstgericht abgewiesen wurde. In der Berufungsverhandlung wurde der Klage hingegen stattgegeben. Der OGH musste klarstellen: Mit Annahme des Kaufanbots durch den Verkäufer entstand der Provisionsanspruch, denn damit wurde der Kaufvertrag verbindlich. Den Finanzierungsvorbehalt im Anbot habe die Maklerin ausdrücklich abgelehnt, weshalb die gescheiterte Finanzierung keinen Grund darstellen könne, ihr die Provision abzuerkennen. (red, 4.9.2015)