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Rafael Nadal wird wohl nicht so schnell Busfahrer in Österreich werden. Falls er aber doch einmal einen diesbezüglichen Berufswechsel anstrebt, dann dürfte er nach dem jüngsten OGH-Urteil sein Stirnband tragen, egal in welcher Farbe.

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Wien – Der Fall ging im Juni durch die Medien und sorgte für Aufsehen: Ali K., Busfahrer bei den Linzer Linien, wurde vor die Tür gesetzt. Trotz Elternteilzeit und der damit verbundenen besseren Jobabsicherung reichte das Tragen eines rosa Haarbands, um den gebürtigen Salzburger zu kündigen. Der Fall wurde wegen der immer wieder strittigen Bekleidungsvorschriften – nicht zuletzt im Zusammenhang mit religiös motivierten Körperbedeckungen – aufmerksam beobachtet.

Nun hat der Oberste Gerichtshof (OGH) die Entscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts und – in zweiter Instanz – des Oberlandesgericht Linz revidiert. Im Kern meinen die Höchstrichter, dass Eingriffe des Arbeitgebers in die Persönlichkeitsrechte des Dienstnehmers guter Gründe bedürfen. Ergebnis: "Diese liegen hier nicht vor."

Eine Frage des Vertrauens

Die Linzer Linien hatten dagegen in den Vorinstanzen erfolgreich argumentiert, dass das rosa Haarband Zweifel an der Seriosität und der Professionalität des Busfahrers aufkommen lasse. Dadurch würde das Vertrauen der Kunden in den Betrieb untergraben, brachte das Unternehmen sinngemäß vor. Zudem sei die Erkennbarkeit des Busfahrers im Gefahrenfall nicht gegeben.

Der OGH räumt zwar ein, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse am einheitlichen Erscheinungsbild der Mitarbeiter habe, dieses werde aber durch Tragen der Dienstuniform ohnehin gewahrt. Die Richter sehen auch keinen Nachweis, dass Kunden wegen der Farbe des Haarbandes den entsprechenden Linienbus gemieden oder ihr Vertrauen in das Unternehmen verloren hätten. Dass der Busfahrer wegen seiner "langen, dichten und buschigen Haare" einen Gummi, ein Band oder Ähnliches benötige, sei unstrittig. Es ging also nur um die Farbe Rosarot, die dem Dienstgeber zu auffällig war. In dem Fall überwiegen aber die Persönlichkeitsrechte und der daraus abgeleitete Schutz der Privatsphäre das betriebliche Interesse.

"Sicher net!"

Der Kündigung war eine Weisung vorangegangen, den Kopfschmuck abzunehmen. Der Busfahrer quittierte die Aufforderung mit der Aussage: "Sicher net!" Darauf wurde die Freisetzung bei Gericht beantragt, das wegen der Elternteilzeit zustimmen musste. Das OLG Linz stützte sich in seiner Entscheidung auch auf die Judikatur und dabei wiederum auf ein Urteil aus dem Jahr 1999, bei dem es um das Tragen einer dicken goldenen Halskette durch einen Bankangestellten ging. Bekleidungsusancen dürfen demnach vom Arbeitgeber eingeschränkt werden, wenn der Betrieb sehr stark vom Kundenvertrauen abhängig ist und bestimmte Accessoires von der Bevölkerung als unangemessen empfunden werden.

Der OGH räsoniert dazu, dass die Beurteilung der angemessenen Bekleidung dem "Wandel der Zeit" unterliege. Nachsatz: "Fest steht aber, dass der Eingriff des Arbeitgebers in Persönlichkeitsrechte sehr gute Gründe braucht, um gerechtfertigt zu werden." (as, 18.10.2015)