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Einem Wiener Mieter wird das Rauchen in der Nacht untersagt.

Foto: APA/ROLAND SCHLAGER

Wien – Der Streit um den Qualm, den ein zigarrerauchender Nachbar verursachte, ist in die zweite Instanz gegangen. Wie die "Presse" am Montag berichtete, verbot das Wiener Landesgericht dem Mann mit der Vorliebe für schweren Tabak das nächtliche Rauchen bei offenem Fenster, auf dem Balkon oder der Loggia der eigenen Wohnung in der Zeit von 22 bis 6 Uhr. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Im Jänner wurde von einem Wiener Bezirksgericht das Rauchen in der Wohnung untersagt, falls sich der Qualm störend auf andere Nachbarn auswirkt. Die Unterlassungspflicht wurde jedoch nicht auf gewisse Zeiten eingeschränkt. Nun entschied das Landesgericht auf eine Verbotszeit von 22 bis 6 Uhr. Der Zigarrenkonsum untertags – laut Erstgericht ein bis zwei Zigarren täglich – werde dem Kläger hingegen zuzumuten sein, urteilte das Zweitgericht laut "Presse".

Geruch drang bis ins Schlafzimmer

Der betreffende Mieter hatte vornehmlich zwischen Mitternacht und 3 Uhr auf seiner Loggia oder am offenen Fenster geraucht. Ein schräg über ihm wohnender Mieter hatte sich sich im ungestörten Gebrauch seiner Wohnung beeinträchtigt gefühlt, da der Geruch bis in sein Schlafzimmer vordrang. Er klagte daher auf Unterlassung einer Immission und ließ sich vom Vermieter auch das Recht auf Unterlassung abtreten, um das ebenfalls gerichtlich geltend machen.

Bereits der Vormieter der in Mitleidenschaft gezogenen Wohnung hatte unter dem nächtlichen Raucher gelitten und den Mietvertrag vorzeitig aufgelöst. Neben der Geruchsbelästigung waren dafür auch Atemwegserkrankungen seiner Kinder ausschlaggebend, die nach dem Einzug in die Wohnung auftraten. (APA, 2.11.2015)