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Luxemburg – Zwei österreichische Firmen haben beim Thema Verschmutzungsrechte einen Etappensieg gegen die EU-Kommission erzielt. Die EuGH-Generalanwältin teilte am Donnerstag mit, dass die Festlegung des "sektorübergreifenden Korrekturfaktors" bei CO2-Emissionen durch die Brüsseler Behörde rechtswidrig sei.

Die Borealis Polyolefinge GmbH Linz und die OMV Refining&Marketing GmbH betreiben Anlagen, die unter das Treibhausgas-Emissionshandelssystem fallen. Sie beanstandeten vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Bescheide des Landwirtschaftsministeriums, mit denen ihnen kostenlose Emissionszertifikate für die Handelsperiode 2013-2020 zugeteilt wurden. Ihrer Ansicht nach sind diese Bescheide aufgrund der Anwendung des sogenannten sektorübergreifenden Korrekturfaktors rechtswidrig.

Das Landesverwaltungsgericht verwies darauf, dass nicht alle Zertifikate über den Markt gekauft werden müssten. Zahlreiche Anlagen hätten Anspruch auf Zuteilung kostenloser Emissionszertifikate. Die Gesamtmenge dieser kostenlosen Zertifikate sei aber beschränkt. Die Berechnung der Zuteilung erfolgte auf der Basis EU-weit einheitlich festgelegter Referenzwerte, die mit historischen Aktivitätsraten multipliziert würden. Um die Summe der auf Basis der Referenzwerte berechneten Zuteilungen mit der Höchstmenge an kostenlosen Emissionszertifikaten in rechnerischen Einklang zu bringen, habe die Kommission einen "sektorübergreifenden Korrekturfaktor" festgelegt, der auf alle Zuteilungen gleichermaßen anzuwenden sei.

Die Generalanwältin erklärte, dass die Kommission einen zu hohen Industrieplafond festgestellt habe. Daher sei die Festlegung des Korrekturfaktors rechtswidrig und ungültig. Auf der Grundlage dieses Korrekturfaktors teilten neben Österreich auch die Niederlande und Italien den beiden Unternehmen Borealis Polyolefine und OMV Refining & Marketing eine gegenüber einer provisorischen Berechnung reduzierte Menge kostenloser Zertifikate zu. Dagegen haben diese Unternehmen vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, vor dem niederländischen Staatsrat bzw. dem italienischen Verwaltungsgericht Latium geklagt.

Der Schlussantrag (C-191/14) eines EuGH-Generalanwalts ist nicht bindend. Allerdings folgt das Urteil des Gerichtshofs in 80 Prozent der Fälle dieser Beurteilung. (APA, 12.11.2015)