Bild nicht mehr verfügbar.

Auch Taxifahrer sind von der Registrierkassenpflicht betroffen.

Foto: apa/Oczeret

Wien – Das Finanzministerium hat am Freitag im Rahmen der Steuerreform den Erlass zur Registrierkassenpflicht veröffentlicht. Darin sind einige Konkretisierungen enthalten. Wird die Registrierkassenpflicht bis Ende März 2016 von den Betrieben nicht erfüllt, wird dies keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen haben. Bis Ende Juni muss eine gute Begründung geliefert werden, um straffrei zu bleiben.

"Die Verfolgung und Bestrafung von Hinterziehungen und Verkürzungen von Abgaben bleibt für beide Zeiträume davon unberührt", betont das Finanzministerium.

Ab Jänner müssen Betriebe, die einen Jahresumsatz von 15.000 Euro erzielen, davon Barumsätze von mehr als 7.500 Euro, eine elektronische Registrierkasse, Kassensystem oder sonstige elektronische Aufzeichnungssystem verwenden. Bisher waren laut Barbewegungsordnung Firmen mit weniger als 150.000 Euro Jahresumsatz von der verpflichtenden Einzelaufzeichnung ausgenommen.

Übergangsphase im ersten Halbjahr

Der Erlass beinhalte "eine Übergangsphase betreffend finanzstrafrechtliche Konsequenzen bei Nichterfüllung der Registrierkassen und Belegerteilungspflicht im ersten Halbjahr 2016", teilte das Finanzministerium am Freitagnachmittag mit. Zwischen April und Ende Juni wird bei fehlender Registrierkasse in begründeten Fällen noch nicht gestraft. Es seien "Nachbesserungen im Sinne der Wirtschaft erreicht und alle offenen technischen Fragen gemeinsam geklärt worden", teilte das Ministerium mit.

Schwarze Umsätze vermeiden

Mit der Registrierkassenpflicht will die Regierung Schwarzumsätze und Abgabenverkürzungen bekämpfen. Betroffen von der Registrierkassenpflicht ist nicht nur die große Gruppe der Gastronomen, sondern unter anderem auch Ärzte, Taxifahrer, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Rechtsanwälte, Notare, Land- und Forstwirte und Apotheker sowie Lebensmittel- und Buchhändler.

Ab 1. Jänner 2017 ist die Registrierkasse außerdem mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu versehen.

Ausnahmen von der Registrierkassenpflicht gelten für Umsätze im Freien. Im Rahmen der so genannten "Kalte Hände"-Regelung sind Umsätze bis 30.000 Euro Jahresumsatz auf öffentlichen Straßen, Plätzen ohne Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, beispielsweise Maronibrater, Christbaumverkäufer, von der Registrierkassenpflicht ausgenommen. (APA, 13.11.2015)