Wien – Börsennotierte Unternehmen müssen künftig keine Quartalsberichte mehr erstellen. Dadurch soll für die KMU – Klein- und Mittelbetriebe – der Zugang zu den europäischen Kapitalmärkten erleichtert werden. Das sieht das geänderte Börsengesetz vor, das am kommenden Donnerstag in Kraft tritt. Gesellschaften im Prime Market verpflichten sich allerdings gegenüber der Wiener Börse auch weiterhin zu erhöhter Transparenz.

Für die börsennotierten Topunternehmen gelten die Quartalsberichte weiterhin, jedoch vereinfacht und in geringerem Umfang. Dazu haben sie sich gegenüber der Wiener Börse verpflichtet. So sind etwa Anhangangaben künftig nicht mehr vorgesehen. Weiterhin gilt allgemein, dass Jahresberichte spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu veröffentlichen sind. Ab dem 1. Jänner 2020 sind alle Jahresfinanzberichte dann in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat zu erstellen.

Neue Meldepflichten

Im novellierten Börsegesetz werden auch Meldepflichten und Definitionen für wichtige Beteiligungen neu geregelt. Mit der Einführung einer Generalklausel sollen jetzt alle Finanzinstrumente erfasst werden, die sich auf die Beteiligungsverhältnisse an einer Gesellschaft auswirken. Damit sollen Umgehungskonstruktionen – wie Optionen oder Termingeschäfte – vermieden werden, mit denen Übernehmer es vermieden, das Überschreiten bestimmter Beteiligungsschwellen zu melden.

Geschlossen wird auch eine Gesetzeslücke, wonach sich börsennotierte Gesellschaften bisher einer Beaufsichtigung gänzlich entziehen konnten. Wenn ein Emittent nunmehr von der Wahlmöglichkeit eines Herkunftslandes nicht Gebrauch macht, wird automatisch jener Mitgliedsstaat zum Herkunftsland bestimmt, in dem die Wertpapiere zugelassen sind.

Offenlegung von Zahlungen

Öl-, Gas- und Bergbauunternehmen werden künftig dazu verpflichtet, ihre Zahlungen an staatliche Stellen offenzulegen. Damit soll eine exzessive Ausbeutung von Naturressourcen verhindert werden.

Damit die neuen Transparenzvorschriften auch eingehalten werden, werden die Sanktionsbefugnisse gestärkt und erweitert. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) kann hohe und abschreckende Strafen verhängen und diese – einschließlich der Identität der betroffenen Personen – im Internet bekannt machen.

Privaten Personen drohen Geldstrafen von bis zu zwei Millionen Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens. Für juristische Personen beträgt die Geldstrafe bis zu 10 Millionen Euro oder fünf Prozent des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zum Zweifachen des gezogenen Nutzens. Entscheidend ist, welcher Betrag höher ist.

In der zugrunde liegenden EU-Richtlinie 2013/50/EU, der so genannten Transparenzrichtlinie, wird zudem auf europäischer Ebene ein grenzüberschreitender zentraler Zugang zu Finanzinformationen geschaffen, der bei der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA angesiedelt wird. (APA, 24.11.2015)