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Wo Frequency draufsteht, ist FM4 drinnen und umgekehrt. Die Bundeswettbewerbsbehörde macht Vorgaben für Medienkooperationen am Hörfunkmarkt.

Foto: APA /Oczeret

Wien – Nach einer Beschwerde des Privatradiosenders Kronehit hat die Bundeswettbewerbsbehörde rechtliche Vorgaben für Medienkooperationen am Hörfunkmarkt erarbeitet, um mehr Chancengleichheit zwischen österreichischen Privatsendern und dem ORF herzustellen.

Aufgrund der marktbeherrschenden Stellung der ORF-Radios müssen Konzertveranstalter künftig verstärkt Privatradios bei der Vergabe von Kooperationen berücksichtigen – etwa bei Ticketverlosungen, Interviews oder Marketingaktionen.

Exklusive Rechte wie Ticketverlosungen

Analysiert hat die Bundeswettbewerbsbehörde in den Jahren 2013 und 2014 die Praxis der Kooperationen zwischen Medien und Veranstaltern von Konzerten und Festivals. Fast alle überregional aktiven Organisatoren in Österreich würden den ORF-Hörfunk als wichtigsten Medienpartner sehen und ihn dabei in inhaltlich identischen oder zumindest ähnlichen Verträgen mit weitreichend exklusiven Rechten ausstatten, heißt es. Das betreffe zwischen 60 und 70 Prozent der gesamten Veranstaltungen. Als Beispiele werden etwa folgende exklusive Rechte genannt:

  • Recht der ersten Ankündigung und der Werbung für eine Veranstaltung
  • die Nennung (Logopräsenz) auf offiziellen Drucksorten des Veranstalters (Artwork-Plakate etc)
  • Branding der Veranstaltung, insbesondere Präsenz am Veranstaltungsort
  • Ticketverlosungen an Hörer.

Diese Rechte führten in der Praxis dazu, dass der ORF diese Konzerte wie Eigenveranstaltungen bewerben könne, obwohl er nicht Organisator sei und auch nicht das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung trage, heißt es. Etwa bei Ö3 mit dem Slogan: "Hitradio Ö3 holt die Superstars live nach Österreich!".

Privatradiosender würden bei Marketingaktionen oder Ticketverlosungen durch die Finger schauen. Conclusio: Sie hätten aufgrund der ORF-Dominanz kaum Zugangsmöglichkeiten zu internationalen Künstlern, die in Österreich Konzerte geben.

Wer hat welche Rechte?

Um diese Praxis zu ändern, definiert die Bundeswettbewerbsbehörde nun, welche Rechte künftig wem zur Verfügung stehen sollen. "Exklusivpartner" darf es weiterhin geben. Das "Rechte der ersten Ankündigung" oder das "Recht des Brandings der Veranstaltung" können weiterhin beim Hauptmedienpartner liegen. Andere Rechte wie Termine und Interviews mit Künstlern, Zugang von Reportern mit Aufnahmegeräten oder Tickets bei redaktioneller Berichterstattung sollten auch anderen Medien offenstehen. (red, 2.12.2015)