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Hat der Kunde eines österreichischen Beraters seinen Firmensitz auf den British Virgin Islands, ist die Neuregelung nicht anwendbar und trägt zu Missverständnissen bei.

Foto: AP / Todd Vansickle

Wien – Seit Jahren wird davon gesprochen, dass das Steuerrecht zu kompliziert sei und vereinfacht werden müsse. Stattdessen erfahren wir jährlich eine Flut von neuen gesetzlichen Regelungen, die zum Teil wenig erkennbaren Nutzen haben, dafür umso mehr zur Verkomplizierung beitragen.

Das jüngste Beispiel ist die Regelung zur "zwischengeschalteten GmbH": Künstlern, Sportlern, Wissenschaftern, Schriftstellern, Vortragenden sowie Geschäftsführern sollen Einkünfte künftig dann direkt zugerechnet werden, wenn die Leistung von einer "Körperschaft" abgerechnet wird, die unter ihrem "Einfluss" steht, und diese Körperschaft "über keinen eigenständigen (...) Betrieb verfügt". Die Regelung kommt daher zur Anwendung, wenn die Leistung über eine sogenannte "Briefkastenfirma" abgewickelt wird. Das klingt, als ob es zu begrüßen wäre.

Bei genauerer Betrachtung entpuppt sich die Regelung jedoch als Populismus. Im Ministerrat wurde nunmehr klargestellt, dass sie "nur" für die im Gesetz genannten Berufsgruppen (Künstler, Schriftsteller, Wissenschafter, Sportler und Vortragende) gilt.

Missverständnisse

Berät also ein österreichischer Berater höchstpersönlich einen Kunden in Österreich und kontrahiert der Kunde mit der Gesellschaft auf den British Virgin Islands, so ist die Neuregelung nicht anwendbar. Der eine oder andere mag einwenden, dass in einem solchen Fall bereits nach geltender Rechtslage die Einkünfte dem Berater direkt zuzurechnen sind. Dann fragt sich allerdings, wozu die Neuregelung benötigt wurde. Sie trägt zu Missverständnissen bei. Eine GmbH kann übrigens niemals die Leistung eines Menschen erbringen.

Übersehen wird offenbar auch, dass Rechtsformen nicht nur aus steuerlichen Gründen gewählt werden, sondern beispielsweise aus Haftungsgründen. Dem Unternehmensberater steht die Wahl der Rechtsform weiterhin ohne steuerliche Nachteile offen, dem Vortragenden und dem Wissenschafter künftig nicht mehr.

Dass eine Ausschüttung der zwischengeschalteten GmbH an den Gesellschafter nicht steuerpflichtig ist, wird im Gesetz übrigens nicht explizit erwähnt. Während dies national lösbar ist, kann es grenzüberschreitend definitiv zur Doppelbesteuerung kommen: Selbstverständlich wird der Staat, in dem die Gesellschaft ansässig ist, diese auf Basis ihrer Einkünfte besteuern wollen. Auch die Ausschüttung z. B. an den ausländischen Künstler wird weiterhin im Ausland besteuert werden. Allfällige Abkommen bieten unzureichenden Schutz, wenn Staaten wie Österreich einseitig Zurechnungsregeln abändern.

Das Steuerrecht wird komplizierter, ohne dass damit ein erkennbarer Vorteil für Staat oder Bürger verbunden wäre. Bestimmt wird man sich dennoch der Schließung von Lücken rühmen. (Benjamin Twardosz, 4.12.2015)