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Foto: APA / Andreas Pressenlehner

Wien – Da eine Novelle der Grunderwerbsteuer (GrESt) für Schenkungen ab 1. 1. 2016 in zahlreichen Fällen zu einer Mehrbelastung führt, werden in Österreich bis Jahresende viele Immobilien vor allem familienintern verschenkt. Aktuell warnen aber einige Experten davor, dass eine OGH-Entscheidung von der Finanz so gedeutet werden könnte, dass die GrESt in Fällen, in denen dem Geschenkgeber ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde, nicht sofort anfalle, sondern erst wenn der Tatbestand der Schenkung durch Wegfall des Fruchtgenussrechts erfüllt wird. Dies hätte zur Folge, dass die GrESt nicht 2015, sondern zu einem noch unbekannten Zeitpunkt in der Zukunft anfällt. Dann kämen die Steuerpflichtigen nicht in den Genuss der heuer noch gültigen Rechtslage, sondern müssten die GrESt nach dem neuen – in vielen Fällen unvorteilhafteren – Regime bezahlen.

Diese Sorge ist unbegründet: Der OGH hat vielmehr unmissverständlich ausgesprochen, dass nur § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB (Befristung der Anrechenbarkeit von Schenkungen) bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar ist, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber ein verbüchertes Fruchtgenussrechts zurückbehält.

Daraus ergibt sich, dass die Einräumung eines Fruchtgenussrechts die Steuerschuld nicht verschiebt. Ein Richtungswechsel der Finanzverwaltung ist unwahrscheinlich, weil das zur Folge hätte, dass die Fälligkeit der GrESt in der Zukunft verschoben würde, was nicht im Interesse des Fiskus sein kann. Hier kann also ganz klar Entwarnung gegeben werden.

Für jene Geschenkgeber, die mit der Schenkung auch die Erbfolgen vorwegnehmen wollten, könnte sich aber Handlungsbedarf ergeben, wenn z. B. ein Fruchtgenussrecht "zurückbehalten" wurde. (Thomas Seeber, 14.12.2015)